An einer Kreuzung, an der "rechts vor links" gilt, müssen sich Autofahrer vergewissern, dass sie niemanden die Vorfahrt nehmen, der von rechts kommt. Wer den Blick dazu überwiegend nach rechts richtet, macht nichts falsch.
Verletzt jemand an einer Kreuzung die Vorfahrt und es kommt zum Unfall, kann man deswegen nicht auf eine Mitschuld des anderen Fahrers plädieren, weil der seinerseits nur nach rechts geschaut hatte. Das zumindest zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, auf die der ADAC aufmerksam macht (Az.: 13 S 30/23).
Ein Autofahrer ignoriert die Vorfahrt - und es kracht
Darum ging es: Ein Mann fuhr mit dem Auto auf eine Kreuzung mit "rechts vor links"-Regelung zu. Er schaute dabei überwiegend nach rechts, um sicherzustellen, dass von dort niemand kommt, dem er Vorfahrt gewähren muss. Als die Kreuzung frei war, fuhr er los - und stieß mit einem anderen Auto zusammen. Dieses war von vorn gekommen und wollte links abbiegen. Dessen Fahrer hatte also die Vorfahrt missachtet.
Der Mann, der Vorfahrt hatte, forderte entsprechend von der Versicherung des Unfallgegners Schadenersatz. Klare Sache, oder? Nein, denn diese zahlte zunächst nur teilweise. Ihre Argumente: Weil der zwar an sich Vorfahrtsberechtigte überwiegend nach rechts geschaut habe, hätte er einen Sorgfaltsverstoß begangen. So hätte er das andere Auto zu spät gesehen. Zudem hätte er nicht blind davon ausgehen dürfen, dass ihm ein Linksabbieger die Vorfahrt auch gewährt.
Gericht kommt zu anderem Urteil als Versicherer
Die Sache endete schließlich vor dem Landgericht, das zu einer anderen Beurteilung kam als der Versicherer. Der Linksabbieger musste allein haften.
Denn grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in einem beschilderten Kreuzungsbereich die Vorfahrtsregel "rechts vor links" beachtet werde. Kommt jemand von rechts? Darauf muss man dem Gericht zufolge achten und das hatte der Geschädigte hier auch getan.
So war vielmehr davon auszugehen, dass der von vorn kommende Linksabbieger gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Zudem gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte zu schnell oder die Kreuzung nicht gut einsehbar gewesen war.
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