Kommt es auf privaten Flächen zu Parkverstößen, dürfen Halterdaten des betreffenden Autos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfragt und von diesem auch weitergegeben werden. Voraussetzung: Der Parkplatz muss der Allgemeinheit offenstehen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 10 B 78/23), auf die der ADAC hinweist.
In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto auf einem Supermarktparkplatz geparkt. Sie überzog die dort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde um 20 Minuten. Auf dem Platz gab es eine Parkraumüberwachung. Um den Verstoß ahnden zu können, befragte der Betreiber des Parkplatzes das KBA, welches die Daten auch weitergab.
Eilverfahren gegen die Weitergabe der Daten
Als die Halterin des Autos davon erfuhr, klagte sie im Eilverfahren auf die Unterlassung der Datenweitergabe. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies den Antrag allerdings zurück. Denn ausschlaggebend dafür, dass die Daten weitergegeben werden durften war, dass der Parkplatz der Allgemeinheit zugänglich gewesen sei. Das ist in Paragraf 39 (Absatz 1) des Straßenverkehrsgesetzes geregelt.
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