Gute Nachrichten für Mieter: Ein mit der gestiegenen Inflation begründeter sogenannter Stichtagszuschlag ist unzulässig. Über diese Entscheidung des Landgerichts München I (AZ: 14 S 3692/24) informiert das Rechtsportal anwaltsauskunft.de.
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin eine Mieterhöhung verlangt, die über die Anpassung der Miete nach dem Mietspiegel 2023 hinausging. Ihr Argument: Seit der Datenerhebung für den Mietspiegel habe es eine hohe Inflation gegeben. Das rechtfertigte ihrer Ansicht nach einen zusätzlichen Stichtagszuschlag.
Verbraucherpreise sagen nichts über Miete aus
Den lehnten sowohl das Amts- als auch das Landgericht jedoch ab. So ein Zuschlag könne nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründet werden. Dieser sei nicht geeignet, konkrete Aussagen über die Entwicklung der Wohnungsmieten zu treffen. Zudem liege mit etwas mehr als drei Prozent keine außergewöhnliche Erhöhung der Vergleichsmiete vor.
Zur Erklärung: Ein Stichtagszuschlag auf die Mietspiegelwerte ist für den Fall gedacht, wenn es zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang der Mieterhöhung eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben hat.
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