Im Job angegriffen werden: Allein die Vorstellung ist ein purer Alptraum. Und doch passiert es immer wieder, dass zum Beispiel Kassierer, Busfahrer oder Rettungs- und Pflegekräfte Opfer von Gewalt werden.
Dann sind es meist nicht nur physische Wunden, die Betroffene davontragen, berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), sondern auch seelische.
Posttraumatische Belastungsstörung kann eine Folge sein
Jeder Mensch verarbeitet solche Erlebnisse unterschiedlich. Als Folge kann sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickeln. Sie kann vor allem auftreten, wenn jemand Opfer eines bewussten Angriffs geworden ist. In selteneren Fällen kann das auch passieren, wenn man Zeuge eines Arbeitsunfalls geworden ist.
Das Krankheitsbild ist der DGUV zufolge vielschichtig. Oft sind Betroffene schnell reizbar und schreckhaft. Sie fühlen verstärkt Emotionen wie Angst, Hilflosigkeit, Wut und Unverständnis. Alpträume oder Geräusche und Gerüche können traumatische Erinnerungen erneut hervorrufen.
Soziale Unterstützung kann helfen
Um die traumatische Erfahrung besser zu verarbeiten, braucht es soziale Unterstützung, so die DGUV. Konkret heißt das: Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräfte sollten den Vorfall nicht herunterspielen. Stattdessen sollten sie Betroffenen das Gefühl geben, sicher zu sein - und Unterstützung anbieten. So gibt es im besten Falle eine betriebliche psychologische Erstbetreuung, die Betroffene in Anspruch nehmen können.
Hilfe durch das Psychotherapeutenverfahren
Außerdem bietet die gesetzliche Unfallversicherung ein sogenanntes Psychotherapeutenverfahren an. Innerhalb weniger Tage erhalten Betroffene von Gewalt dann bereits professionelle Unterstützung, die schweren, psychischen Folgen vorbeugen soll. Eingeleitet wird das vom Durchgangsarzt bzw. von der Durchgangsärztin oder dem Unfallversicherungsträger.
Wichtig ist dafür, dass der Betrieb den Vorfall zeitnah meldet. Ab drei Tagen Arbeitsunfähigkeit herrscht eine Meldungspflicht. Wenn der oder die Betroffene arbeitsfähig ist, aber dennoch Behandlungsbedarf besteht, kann der Arbeitgeber den Vorfall mit dessen Einverständnis melden.