Wer vom Arbeitgeber nach einer Kündigung freigestellt wird, dessen Urlaubsanspruch gilt in der Regel damit als abgegolten. Ein Sonderfall - der gar nicht selten vorkommt - tritt aber ein, wenn der oder die betroffene Beschäftigte in der Zeit der Freistellung arbeitsunfähig erkrankt. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
So hat das Landesarbeitsgericht Chemnitz (Az: 4 Sa 17/23) entschieden, dass eine Freistellung den Urlaubsanspruch nur dann erfüllen könne, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Zeitraum arbeitsfähig war. Wer hingegen arbeitsunfähig erkrankt ist, hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld, so Swen Walentowski vom DAV.
Abgeltung von 16 Urlaubstagen in Geld
In dem konkreten Fall klagte eine Frau, die während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt war. Weil sie in der Zeit aber krank und arbeitsunfähig war, verlangte sie von ihrem Arbeitgeber eine Abgeltung der offenen Urlaubstage in Geld. Der Arbeitgeber weigerte sich. Die Klägerin legte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den gesamten Freistellungszeitraum vor.
Das Gericht gab der Frau recht und sprach ihr rund 1.403 Euro für die Abgeltung von insgesamt 16 Urlaubstagen zu. Die Freistellung war dem Urteil zufolge nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen komme ein hoher Beweiswert zu, den der Arbeitgeber nicht habe erschüttern können. Die Klägerin hatte daher Anspruch auf die beantragte Urlaubsabgeltung.
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