Soll Ihre Mietwohnung neu vermietet werden, weil Sie ausziehen? Für ein ansprechendes Exposé benötigen Makler oder Vermieter dann mitunter aussagekräftige Bilder. Doch ohne die Einwilligung der noch dort lebenden Mietpartei dürfen sie diese Aufnahmen nicht einfach vornehmen und veröffentlichen.
Ein solches Vorgehen würde gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az. 3 O 300/23), auf das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 16/2024) hinweist.
Was schon als Zustimmung gilt
Holen sich Vermieter und Makler keine solche Genehmigung ein, können Mieterinnen und Mieter Schadenersatz verlangen. Aber Achtung: Eine Zustimmung erteilen Mietparteien schon alleine damit, dass sie Vermieter oder Makler für die Aufnahme der Bilder in die Wohnung lassen. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Genehmigung ist nicht notwendig.
Das musste auch das Ehepaar feststellen, das die entsprechende Klage gegen den Makler angestrengt hatte. Nachdem das Paar einem Fototermin mit dem Makler zugestimmt und diesen ins Haus gelassen hatte, hätte den beiden Klägern laut Gericht klar sein müssen, dass die Fotos auch fremden Personen zugänglich gemacht werden würden. Ein Schadenersatz wurde ihnen darum nicht zugesprochen.
Widerruf jederzeit möglich
Allerdings gut zu wissen: Selbst wenn Mieterinnen und Mieter einmal ihre Zustimmung zur Nutzung der Aufnahmen erteilt haben - auf welchem Weg auch immer -, können sie diese jederzeit widerrufen. Dann müssen die Fotos aus den Exposés verschwinden.
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