Viele Menschen können mehr Ausgaben steuerlich geltend machen, als sie vielleicht denken. Ob Fahrten zur Arbeit, aufwendige Reparaturen im Haushalt oder hochwertiger Zahnersatz: Solche Posten sollten Sie in der Steuererklärung angeben.
In diesem Überblick erfahren Sie, welche Möglichkeiten es zum Sparen gibt - und bekommen viele wertvolle Tipps.
Werbungskosten: Der Klassiker für Arbeitnehmer
Mit Werbung für irgendwelche Produkte hat das nichts zu tun. Sondern mit dem Beruf, mit dem Sie Ihr Geld verdienen.
Schauen wir uns drei Beispiele dafür an:
1. Fahrten zur Arbeit
Sie dürfen 30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ansetzen. Das wird Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale genannt. Ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent. Wichtig: Sie dürfen nur eine Fahrtstrecke zählen, nicht Hin- und Rückfahrt.
Gut zu wissen:Bei der Pauschale ist es egal, ob Sie mit dem Auto, Bus oder Fahrrad gefahren oder zu Fuß zur Arbeit gegangen ist.
Wer höhere Kosten hatte, kann diese in der Steuererklärung angeben. Das muss aber mit Belegen nachgewiesen werden können.
2. Arbeiten im Homeoffice
Das Arbeiten von Zuhause hat sich mit der Pandemie durchgesetzt. Mit der Homeoffice-Pauschale sollen Mehrausgaben etwa für Strom und Heizung abgegolten werden. Nachweise über den tatsächlichen Verbrauch sind dafür nicht nötig.
Für das Steuerjahr 2023 dürfen für jeden Homeoffice-Tag 6 Euro abgesetzt werden. Die Grenze liegt bei maximal 210 Tagen im Jahr. Das macht also bis zu 1260 Euro pro Jahr.
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Reisekosten absetzen spart Steuern. Foto: Robert Günther/dpa-tmn
3. Arbeitsmittel
Auch hier hat die Pandemie viel geändert. Hochwertiges Büromaterial fürs Homeoffice ist tendenziell wichtiger geworden. Um das absetzen zu können, muss es auf Nachfrage gut begründet werden.
"Die Arbeitsmittel müssen eindeutig der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können", sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Streng genommen sind es Dinge, die nur beruflich, aber nicht privat genutzt werden können.
Die Abgrenzung ist aber oft schwierig. "Bei Druckerpatronen oder Stiften ist das vermutlich kein Problem", sagt der Rechtsanwalt.
Bei größeren Beträgen muss eventuell ein privater Anteil herausgerechnet werden. "Kaufen Sie zum Beispiel einen Computer, können Sie ihn nur zu 80 Prozent absetzen, wenn Sie ihn zu 20 Prozent privat nutzen", erklärt Warschkow.
Tipp: Kommen nur einige Kleinbeträge zusammen, können Sie die Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel von 110 Euro nutzen - und müssen keine Belege sammeln. Die Grenze gibt es aber nicht überall.
"In manchen Finanzämtern kriegen Sie die nicht", sagt Warschkow. Er rät: "Einfach ausprobieren." In der Steuererklärung werden die Ausgaben als "Arbeitsmittel ohne Beleg" eingetragen.
Um die Werbungskosten abzusetzen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie nutzen eine Pauschale: Das Finanzamt berücksichtigt für die Werbungskosten automatisch den Arbeitnehmerpauschbetrag. Für 2023 und 2024 sind das jeweils 1230 Euro. Sie müssen nichts weiter tun.
- Sie listen Ihre Ausgaben einzeln auf.
Was lohnt sich mehr?
- Die Pauschale lohnt sich immer dann, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag liegen.
- Liegen Ihre Werbungskosten über der Pauschale, bringt es mehr, die Ausgaben über die Steuererklärung einzeln abzurechnen.
Sie sollten also Ihre Werbungskosten überschlagen und größere Posten wie die Fahrtkosten und Homeoffice-Tage berechnen.
"Haben Sie einen weiten Anfahrtsweg zur Arbeit, sehen Sie oft schon an der Entfernungspauschale, dass Sie den Pauschbetrag überschreiten", sagt Rechtsanwalt Warschkow.
Beispiel: Eine Pendlerin legt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eine Strecke von 22 Kilometern zurück. Sie war an 217 Tagen zur Arbeit unterwegs. Die Rechnung geht laut ADAC dann so: 20 km mal 217 Tage mal 30 Cent. Hinzu kommen 2 km mal 217 Tage mal 38 Cent.
Ergebnis: In der Summe ergibt das 1466,92 Euro. Das liegt über dem Pauschbetrag. Mit der Pauschale verschenkt die Pendlerin also Geld. Sie sollte die Werbungskosten einzeln absetzen.
Gut zu wissen: Auch für Rentner gibt es einen Pauschbetrag für Werbungskosten - allerdings nur 102 Euro pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Wohnung putzen, Heizung warten, Kind betreuen, Fliesen legen: Wer für solche Arbeiten zu Hause Profis ranlässt, kann Steuern sparen - bis zu einer bestimmten Grenze.
1. Handwerkerleistungen
Den Steuerbonus bekommen Sie, wenn geschulte Fachkräfte reparieren, warten oder modernisieren – und wenn Sie selbst im entsprechenden Haus oder in der Wohnung leben.
Das ist absetzbar: Nur die Arbeitskosten sind absetzbar, nicht die Materialkosten. Das Finanzamt zieht eine Obergrenze bei 6000 Euro und erkennt von dem Betrag 20 Prozent an. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich also um maximal 1200 Euro.
Diese zwei Bedingungen sind zu beachten:
- Gibt es für die Maßnahme einen öffentlichen Zuschuss zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, wird die Handwerkerleistung nicht noch zusätzlich steuerlich gefördert.
- Handelt es sich um einen Neubau, dürfen ebenfalls keine Handwerkerleistungen abgesetzt werden.
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Kosten für Renovierungsarbeiten oder Reparaturen können steuerlich abgesetzt werden. Foto: Markus Scholz/dpa-tmn
Tipp: Lassen Sie Arbeiten wie Außenputz, Einfahrt oder Gartenzaun erst nach dem Einzug erledigen, raten die Experten der Zeitschrift "Finanztest". Das Haus muss aber schon bewohnbar sein. Innenputz, Heizung, Bad, Strom, Wasser, Türen und Fenster müssen vorhanden sein.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Diese Leistungen müssen einen haushaltsnahen Charakter haben und im eigenen Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. Sie werden von einem Dienstleister und nicht selbst erledigt. Beispiele:
- Reinigung der Wohnung
- Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschneiden
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
- Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
Das ist absetzbar: Auch hier erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Kosten abzüglich Material an. Maximal 20 000 Euro können geltend gemacht werden. Somit sind bis 4000 Euro abziehbar.
Auch hier sollten Sie einige Bedingungen beachten:
- Ob Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleister, überweisen Sie stets den Rechnungsbetrag oder zahlen Sie mit EC-Karte. Eine Barzahlung wird steuerlich nicht akzeptiert.
- Die verschiedenen Posten wie der Arbeitslohn, die Fahrtkosten und Material sollten auf der Rechnung aufgeschlüsselt sein.
- Auf der Rechnung müssen die Steuernummer des Unternehmens, Angaben zur Tätigkeit, der Kunde und das Datum stehen.
Gut zu wissen: Als Mieter können Sie viele der anteiligen Kosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung absetzen.
"Diese sollte man sich gleich für die Steuererklärung beiseitelegen und die einzelnen Posten vormerken", rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. "Dazu zählen zum Beispiel Kosten für den Hausmeister oder Schornsteinfeger, Instandsetzungen am Haus, Schneebeseitigung oder Fahrstuhlwartung."
Von Brille bis Pille
Wer wegen spezieller Umstände zu bestimmten Ausgaben gezwungen ist, kann die Kosten von der Steuer absetzen.
1. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen
- Medikamente oder eine Brille, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wird
- Zuzahlungen zum Zahnersatz
- Beseitigung von Unwetterschäden, die von der Versicherung nicht übernommen wird
- Häusliche Pflege oder Heimkosten bei einem Pflegegrad
- Begräbniskosten, wenn das Erbe dafür nicht reicht
Für diese außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Das heißt: Ein gewisser Anteil an diesen Kosten ist jedem Menschen zuzumuten. Steuerlich absetzbar sind die Kosten erst, wenn sie diese individuelle Grenze überschreiten.
Die Grundlage dafür sind der Gesamtbetrag der Einkünfte und der Familienstand. Berechnet wird stufenweise. Mit dem Online-Rechner von "Finanztest" können Sie Ihre Zumutbarkeitsgrenze ermitteln. Singles ohne Kinder haben zum Beispiel eine höhere Grenze als Familien.
Viele Menschen kommen jährlich auf so einige Krankheitskosten. Denn auch Fahrtkosten zum Arzt und Medikamentenzuzahlungen zählen dazu.
"Sammeln Sie erst einmal alle Belege und notieren Sie alle Abläufe", rät Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband.
Im Zweifel geben Sie den Betrag einfach in der Steuererklärung an, das Finanzamt berechnet Ihre Grenze und gewährt dann entweder einen Steuerabzug oder eben nicht.
2. Besondere außergewöhnliche Belastungen
Hier gelten feste Höchstbeträge oder Pauschalen - unabhängig vom Einkommen. Diese Beträge sind damit ohne Zumutbarkeitsgrenze ab dem ersten Cent absetzbar. Einige Beispiele:
- Der Unterhalt für volljährige Kinder, für die Sie kein Kindergeld mehr bekommen. Für 2023 sind bis zu 10 908 Euro absetzbar, für 2024 maximal 11 604 Euro.
- Die Pflege von Angehörigen oder nahe stehenden Personen ohne Gegenleistung. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad.
- Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen. Er richtet sich nach dem Behinderungsgrad, der mindestens 20 betragen muss.
Klug geplant ist halb gespart
Manche Ausgaben sind nicht vorhersehbar. Andere schon. Wer geschickt plant, kann bei der Steuererklärung mehr herausholen.
Zwei Tipps:
- Handwerkerleistungen: "Wenn Sie im laufenden Jahr schon eine große, sehr teure Reparatur hatten, können Sie eine kleinere, aufschiebbare Sache vielleicht noch ins nächste Jahr ziehen", rät Wolfgang Wawro. So bleiben sie unter der Höchstgrenze.
- Außergewöhnliche Belastungen: Wenn die Zumutbarkeitsgrenze gilt, etwa beim Kauf einer neuen Brille, können Sie vor dem Jahresende die Kosten überschlagen. Würde die Anschaffung die Grenze knacken, sollte zügig gekauft werden. Ansonsten lieber noch einen Monat schieben, falls die Grenze im neuen Jahr eher überschritten wird.
Wichtig: Es kommt immer darauf an, wann Sie eine Anschaffung bezahlen - und nicht, wann Sie diese bestellt haben.
Als Ehepaar Geld sparen
Das Jawort ändert bei der Steuer manches. Eheleute und eingetragene Lebenspartner profitieren vom Splitting-Tarif und können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Doch manchmal kann es sich auch lohnen, wenn jeder eine einzelne Steuererklärung abgibt.
Ehegatten-Splitting:
Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute wird zuerst addiert. Dann halbiert das Finanzamt die Summe, und jeder Partner zahlt für genau die Hälfte Steuern. Je unterschiedlicher die Partner verdienen, desto größer ist in der Summe die Steuerersparnis. "Wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen, macht sich das steuerlich kaum bemerkbar", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Einzelveranlagung:
Laut den Experten der "Finanztest" lohnt sich das, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben und es finanzielle Besonderheiten gab. Beispiele: Einkünfte aus dem Ausland, eine Abfindung oder hohe Krankheitskosten.
Tipp:Beides durchrechnen! Entweder mit einem Steuerprogramm oder bei einer Beratung beim Verein oder Steuerbüro. Oder Sie geben bei Elster testweise beide Varianten ein und vergleichen das Ergebnis.
Steuerklassenwechsel:
Zahlungen wie das Elterngeld werden nach dem Nettolohn berechnet. Wählt man eine andere Kombination an Steuerklassen, kann sich dieser Betrag erhöhen - entsprechend gibt es mehr Elterngeld.
Beispiel: Geht die Ehefrau nach der Geburt in Elternzeit, sollte sie rechtzeitig vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechseln und ihr Mann in Steuerklasse 5. Jedenfalls dann, wenn die Frau berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld zu erwarten hat.
Bei Gutverdienern lohnt sich ein Wechsel dagegen nur, wenn nicht ohnehin der Maximalbetrag für das Elterngeld erreicht wird.
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Ehepaare können durch den Splitting-Tarif ihre Steuerlast verringern. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Versicherungen absetzen
Absicherung wird steuerlich vom Staat belohnt.
Reine Sachversicherungen wie die Hausrat- oder Kfz-Kaskoversicherung können Arbeitnehmer laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe nicht absetzen - andere Versicherungsbeiträge aber durchaus. Beispiele:
1. Rentenversicherung
Vorsorgebeiträge, die Sie an die gesetzliche Rentenversicherung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder in einen Rürup-Vertrag gezahlt haben, können Sie als Sonderausgaben geltend machen.
Die Höchstgrenze liegt im Steuerjahr 2023 bei 26 528 für Ledige, für Ehepaare ist es das Doppelte, also 53 056 Euro. Erstmals gilt das für 100 Prozent der Beiträge.
2. Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge für den Basisschutz in der gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind voll anrechenbar. Nicht zum Basisschutz gehört zum Beispiel der Anspruch auf Krankengeld oder Ausgaben für Extras wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, erklären die "Finanztest"-Experten.
3. Berufshaftpflichtversicherung
Die BU zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und kann deshalb abgesetzt werden - in der Praxis klappt das aber nur selten. Das liegt am Höchstbetrag für solche Vorsorgeaufwendungen: Es sind nur 1900 Euro. Und diese Summe ist mit dem Basisschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung meist schon ausgeschöpft.
Gutes tun und sparen
Haben Sie gemeinnützige Organisationen mit einer Spende unterstützt, können Sie das als Sonderausgabe absetzen. Berücksichtiget werden Beiträge von bis zu 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte.
Wichtig zu wissen:
- Die Organisation muss Ihnen eine Zuwendungsbestätigung zukommen lassen. "Nur bei Kleinbeträgen unter 300 Euro oder für Zuwendungen zum Beispiel in Katastrophenfällen reicht ein Überweisungs- oder Bareinzahlungsbeleg", sagt Jana Bauer.
- Spenden müssen uneigennützig sein, es darf also keine Gegenleistung geben. Beispiel: Eine "Beitrittsspende" an den Sportverein würde das Finanzamt streichen.
- Mitgliedsbeiträge an einen Verein sind nicht absetzbar, wenn dieser Freizeitzwecke wie Sport, Tierzucht oder Karneval fördert.
- Bei Sachspenden müssen Sie den Wert ermitteln, eine Spendenbescheinigung ist Pflicht. Bei neuen Sachen zählt laut "Finanztest" der Kaufpreis, bei alten der Marktwert.
- Mithilfe im Verein gilt nur dann als Spende, wenn zeitnah auf finanziellen Ersatz verzichtet wird, der laut Vertrag fällig wäre.
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