Kracht ein Auto gegen die geöffnete Tür eines geparkten Autos, kann es sein, dass beide Unfallbeteiligten hälftig haften müssen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 3 U 16/24)
In dem Fall hatte ein Fahrer sein Auto am rechten Fahrbahnrand abgestellt, eine Tür war Richtung zur Straßenseite geöffnet. Ein von hinten herannahendes Fahrzeug fuhr dagegen. Dessen Fahrer forderte Schadenersatz. Die Versicherung des Halters des geparkten Autos wollte aber nicht zahlen. Ihre Begründung: Die Tür sei bereits geöffnet gewesen, darum sei der Vorbeifahrende schuld. Das sah dieser anders: Die Tür sei noch weiter geöffnet worden, während er vorbeifuhr, sodass sein Seitenabstand nicht mehr ausgereicht habe.
Das Oberlandesgericht entschied schließlich, dass beide Unfallbeteiligten den Schaden je zur Hälfte zahlen müssten. Bei so einem unklaren Unfallhergang dürfe der Vorbeifahrende nicht allein haften. So hatte sich nicht klären lassen, ob die Tür beim Vorbeifahren tatsächlich weiter geöffnet worden war. Ansonsten hätte der Seitenabstand von zunächst 55 Zentimetern womöglich ausgereicht.
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