Drohne im Luftraum: Flugbetrieb in Leipzig-Halle vorübergehend eingestellt

Blaulicht Polizei ermittelt wegen des Verdachts eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr

Schkeuditz. 

Schkeuditz. Unbekannte Tatverdächtige betrieben mehrfach eine Drohne im Luftraum über dem Sicherheitsbereich des Flughafens Leipzig-Halle. Gegen 19.15 Uhr wurde eine Drohne durch eine Mitarbeiterin eines Logistikunternehmens im Bereich des Terminals 1 gemeldet. Der Flugbetrieb musste daraufhin auf dem gesamten Flughafen in der Zeit von 19.56 Uhr bis 20.07 Uhr eingestellt werden.

 

Drei Sichtungen des Flugobjekts

Gegen 20.30 Uhr wurde eine erneute Sichtung im Nordbereich des Flughafens gemeldet. Aus diesem Grund erfolgte die Umleitung des gesamten Flugverkehrs auf die südliche Start- und Landebahn. Nach einer dritten Drohnenmeldung, welche sich auf den südlichen Bereich beschränkte, wurde die entsprechende Start- und Landebahn von 22.52 Uhr bis 23.57 Uhr aus Sicherheitsgründen gesperrt. Die Polizei hat die Ermittlungen wegen des Verdachts eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr aufgenommen. Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.

 

Drohnen behindern Luftverkehr

Drohne ist die umgangssprachliche Bezeichnung für unbemannte Luftfahrzeuge. Von diesen geht inzwischen eine große Faszination aus. Die ständig fortschreitende Entwicklung lässt die Preise sinken und mittlerweile sind diese Fluggeräte sehr preiswert und für viele Hobbypiloten erschwinglich. In diesem Zusammenhang wird allerdings oft vergessen, dass der Luftverkehr eindeutigen Regelungen und Gesetzen unterliegt und diesen auch der Pilot einer Drohne unterliegt.

 

In Flughafennähe sind Drohnen verboten

In unmittelbarer Nähe eines Flughafens dürfen Drohnen generell nicht betrieben werden, das heißt, es muss immer ein Mindestabstand von 1.500 Metern zum Sicherheitszaun eines Flughafens vorliegen. Darüber hinaus erstreckt sich die Kontrollzone des Flughafens und auch in dieser gelten Regeln für die Teilnahme am Luftverkehr. Zwei wichtige Grundregeln sind die zulässige Aufstiegshöhe von 50 Metern und der ständige Sichtkontakt zur Drohne.

 



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