Wer zahlt bei Wasserschäden am Auto?

Überschwemmungen In mehreren Regionen Deutschlands ist Weihnachten wortwörtlich ins Wasser gefallen. Gut, wenn das Hochwasser nur Sachschäden verursacht hat. Was gilt, wenn Ihr Auto betroffen ist.

Bilder von überfluteten Straßen und vom Hochwasser weggespülte Autos kursieren aktuell überall. Zum Glück kann man so etwas versichern. Was bei Wasserschäden am Auto gilt, erklären der ADAC und der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV).

Egal, ob Überschwemmungsschäden durch Sturmflut, Hochwasser oder Starkregen: Eine abgeschlossene Teilkaskoversicherung deckt das in der Regel ab. In einer Vollkaskoversicherung ist der Teilkasko-Schutz bereits enthalten. Wer allerdings nur die verpflichtende Kfz-Haftpflicht hat, muss den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Der Teilkasko-Schutz greift grundsätzlich nach sogenannten Elementarereignissen, zu denen auch Hagel- und Sturmschäden gehören. Bei Letzteren muss meist aber mindestens ein Sturm der Windstärke 8 geherrscht haben.

Kompletter Ersatz oder Reparatur

Wird ein Auto etwa von einer Flut weggeschwemmt und komplett zerstört, wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert oder, abhängig vom Vertrag, der Neupreis bezahlt. Der mögliche Restwert des Wracks wird aber laut GDV von der Erstattungssumme abgezogen.

Ist das Auto beschädigt, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten. Das gilt auch für Schäden, die im Wasser herumtreibende Dinge verursachen. Auch fest am Auto Montiertes wie etwa Dachboxen oder spezielles Zubehör für den ausschließlichen Gebrauch im Auto, wie einen Kindersitz, deckt die Versicherung ab. Mit bis zu welchem Wert, lässt sich im Vertrag nachlesen.

Nach dem Schaden fällt für den Versicherten nur die vereinbarte Selbstbeteiligung in der vereinbarten Höhe an, es gibt keine Zurückstufungen.

Achtung - auch Versicherte haben Pflichten

Ob die Versicherung den Schaden in vollem Umfang bezahlt, hängt von der konkreten Situation ab. Zwar trägt die Teilkasko in der Regel den Schaden etwa nach Überschwemmungen. Aber: Wer sein Auto in einem Gebiet geparkt hat, für das es zuvor eine Hochwasserwarnung gab, kann seinen Versicherungsschutz gefährden.

Denn wurde trotz Möglichkeit dazu das Auto nicht aus dem Gefahrenbereich gefahren, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder - im Extremfall - sogar komplett streichen, so der GDV.

Wer in eine bereits überschwemmte Straße fährt, riskiert einen sogenannten Wasserschlag und damit einen Motorschaden. Die Übernahme solcher Schäden kann laut GDV eine Teilkasko je nach Vertrag verweigern, da sie nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch das Verhalten des Fahrers herbeigeführt worden sind. Es sei denn, die Überschwemmung kam so plötzlich, dass man den Motor nicht mehr zeitig abstellen konnte.

Ansonsten könnte den Schaden eine Vollkasko übernehmen - die aber wiederum auch ihre Leistungen kürzen könnte, wenn der Fahrer die Überflutung hätte erkennen können und trotzdem hindurchfuhr - Stichwort grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus: Bei vorsätzlichen Aktionen kommt keine Kaskoversicherung für Schäden auf.

Nicht in einer Senke parken

Wo aktuell Hochwasser herrscht, verbieten sich das Hineinfahren und Parken also ohnehin. Der ADAC rät jedoch auch allen zu Vorsicht, die mit dem Auto in der Nähe der Hochwassergebiete oder in weiteren möglichen Gefahrengebieten unterwegs sind. "Parken Sie Ihr Auto nicht in einer Senke, sondern besser erhöht", sagt Katharina Lucà vom ADAC. "Lassen Sie es außerdem nicht über Tage unbeobachtet stehen."

Ist bereits Wasser ins Auto eingedrungen, gilt in jedem Fall: "Keinesfalls starten, um keine Folgeschäden zu riskieren", so Lucà. "Schieben Sie das Auto aus der Gefahrenzone oder lassen Sie es abschleppen." Größeren Schaden kann auch vermeiden, wer kaputte Scheiben notdürftig abdichtet, damit kein weiteres Wasser eindringen kann.

Tipp außerdem im Schadensfall: Machen Sie Fotos für die Versicherung, um Situation und Schaden zu dokumentieren. Halten Sie Unterlagen wie Kaufbelege bereit. Und informieren Sie den Versicherer so schnell wie möglich - bevor Sie Reparaturaufträge vergeben.



  Newsletter abonnieren

Euer News-Tipp an die Redaktion