Weihnachtsfeier: Wann Sie gesetzlich unfallversichert sind

Keine Umwege machen Die Weihnachtsfeier des Unternehmens steht an. Das kann eine gute Zeit mit dem Team bedeuten. Doch was gilt eigentlich, wenn Beschäftigte auf der Feier oder auf dem Weg dorthin einen Unfall haben?

Hamburg. 

Im Restaurant, im Club oder - etwas ungewöhnlicher - auf einem Schiff: Weihnachtsfeiern von Unternehmen finden in den verschiedensten Locations statt. Doch sind Beschäftigte auf dem Weg zum jeweiligen Veranstaltungsort und zurück eigentlich gesetzlich unfallversichert?

"Im Prinzip: ja", informiert Christine Ramsauer, Rechtsexpertin bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in deren Magazin "Certo" (Ausgabe 2/23). Es sei denn, sie machen vor oder nach der Feier noch einen Umweg, etwa weil sie noch fix etwas einkaufen gehen. Schließlich gilt: Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück ist versichert.

Nach Party-Ende: Nur direkter Rückweg ist versichert

Auch auf der Weihnachtsfeier selbst sind Beschäftigte unfallversichert, etwa wenn sie stürzen. Der Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier endet allerdings, wenn die Unternehmens-, die Abteilungsleitung oder ein Stellvertreter die Veranstaltung für beendet erklärt, so Ramsauer. Auch dann ist der direkte Weg nach Hause aber noch versichert.

Das heißt allerdings auch: Passiert beim Absacker mit Kolleginnen oder Kollegen nach dem Ende der Weihnachtsfeier ein Unfall oder beim Weiterziehen zu einer anderen Bar, hat man keinen Versicherungsschutz.



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