Mehr als fünf Millionen Menschen in Deutschland erhalten Bürgergeld. Die vom Jobcenter gezahlte Unterstützung sichert Arbeitssuchenden und ihren Familien das Existenzminimum, wenn sie entweder kein Arbeitslosengeld mehr bekommen oder nur so wenig, dass es zum Leben nicht reicht.

Bürgergeldempfänger dürfen hinzuverdienen und andere Einnahmen haben. Sie werden aber mit der Grundsicherung verrechnet. Fakten und Zahlen zu Nebenverdienst, Zusatzeinkünften und Kürzungen, die Bezieher von Bürgergeld kennen sollten.

Wie viel darf ich zum Bürgergeld hinzuverdienen?

Es steht Ihnen frei, so viel hinzuzuverdienen, wie Sie wollen. Vielleicht reicht dieses Arbeitseinkommen sogar, um den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten.

"Wer Glück hat, kommt raus aus dem Bürgergeld", sagt Frank Lackmann, Berater bei der Caritas in Aachen. Sollte das nicht klappen, hätten arbeitende Bürgergeldempfänger trotzdem mehr Geld im Portemonnaie, meint er. Je nachdem, was sie vom Verdienst behalten dürfen.

Wie viel vom Verdienst wird angerechnet? 

Das Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf das Bürgergeld anzurechnen ist. Sogenannte Absetz- und Freibeträge sorgen aber dafür, dass regelmäßig ein Teil des Zuverdienstes bleibt. Eine Pauschale von 100 Euro ist immer frei. "Egal, wie hoch der Arbeitslohn ist", sagt Frank Lackmann.

Prozentual gestaffelte Beträge kommen obendrauf. Sie orientieren sich an der Verdiensthöhe. Minijobber etwa können zusätzlich zu den 100 Euro 20 Prozent absetzen. So wird zum Beispiel gerechnet: 520 Euro minus Pauschale gleich 420 Euro, davon 20 Prozent sind 84 Euro, ergibt einen Gesamtfreibetrag von 184 Euro. Den haben Minijobber als Plus zum Bürgergeld in der Tasche.

Kinderlose Singles mit einem Brutto-Einkommen von bis zu 1.200 Euro können einen Freibetrag von maximal 348 Euro erreichen. Die Beträge richten sich nach dem Bruttolohn. Da sie jedoch vom Netto abgezogen werden, verkompliziert sich die Rechnerei.

Wie viel das Jobcenter kürzt und was danach tatsächlich übrigbleibt, wird unter anderem von Familienstand, Kinder sowie deren Alter, Fahrkosten, Versicherungen und Steuern beeinflusst. Weil das bei jedem anders ist, "werden die Absetzbeträge immer individuell für den Einzelfall ermittelt", erklärt Irmgard Pirkl von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Zur ersten Orientierung hat das Bundesarbeitsministerium einen Freibetragsrechner online gestellt.

Um welche Einkünfte wird das Bürgergeld noch gemindert? 

Laut SGB II sind sämtliche Einkommen zu berücksichtigen. Das bedeutet, die Unterstützung wird nicht nur um Zuverdienst, sondern auch um Geldleistungen aus anderen Quellen gemindert. Dazu gehören Kinder- und Elterngeld, Unterhalt, Kranken- und Arbeitslosengeld, Renten, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und Abfindungen.

Die Einkünfte verrechnet das Jobcenter mit dem jeweiligen Bedarf, den es ermittelt hat – und zwar in vollem Umfang. Freibeträge wie beim Lohn gibt es nicht. Übertreffen die Zusatzeinnahmen den Bedarf, wird in der Regel kein Bürgergeld bewilligt.

Was ist mit Kindergeld und Miete?

Das Bürgergeld schließt die Mietkosten ein. Deshalb erhalten dessen Empfänger grundsätzlich kein Wohngeld zusätzlich. Jobcenter prüfen Frank Lackmann zufolge, ob Bürgergeld oder Wohngeld günstiger sind. Stehe jemand mit Wohngeld finanziell besser da, müsse er oder sie das vorrangig beantragen.

Kindergeld wird in voller Höhe herausgekürzt. Allerdings liegt der Bürgergeld-Regelsatz für Kinder über dem Kindergeldbetrag. So steht für den Nachwuchs ein wenig mehr Geld zur Verfügung.

Eltern haben zudem die Möglichkeit, anstelle des Bürgergelds den sogenannten Kinderzuschlag zu beantragen. Diese Sozialleistung gibt es laut Caritas-Berater Lackmann, wenn das Einkommen zwar für die Eltern ausreicht, nicht aber für die Kinder. Kindergeld erhalte die Familie dann noch obendrauf. Wichtig: "Der Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig zum Bürgergeld schließt sich gegenseitig aus."

Welche Einnahmen stehen mir ungeschmälert zu?

Manche Einkünfte werden nicht angetastet. Zum Beispiel Renten, Blindengeld, Mutterschaftsgeld sowie Beihilfen für Kriegsopfer oder Opfer von Straftaten. Schüler und Schülerinnen können das Geld aus Ferienjobs ungekürzt behalten. Soforthilfen bei Katastrophen und sogenannte Ehrengaben des Staates anlässlich hoher Ehejubiläen und Geburtstage stehen ebenfalls ohne Abzüge zu.

Was passiert mit Erbschaften und Wohneigentum?

Selbstgenutzte Wohnungen sind in der Regel bis zu einer Größe von 130 Quadratmetern geschützt, Eigenheime bis 140 Quadratmeter. Bürgergeldempfänger dürfen also wohnen bleiben – sofern die Kosten und Belastungen für die Unterkunft angemessen sind.

Bei vermieteten Wohnungen wird der Bürgergeld-Anspruch um die gesamten Mieteinnahmen gemindert. Im ungünstigsten Fall erhalten Betroffene nichts. "Wer 2500 Euro Miete einnimmt, braucht kein Bürgergeld", sagt Irmgard Pirkl. Zudem zählten vermietete Immobilien zum Vermögen und dürften im Wert wahrscheinlich über dem Schonvermögen liegen.

Für Erbschaften und anderes Vermögen wie Aktien, wertvollen Schmuck und Sparguthaben gelten Karenzzeiten. "Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs wird darauf nur zugegriffen, wenn es erheblich ist", sagt die BA-Sprecherin. Danach erwartet der Staat, dass Bürgergeldempfänger ihren Lebensunterhalt aus dem Vermögen bestreiten, bevor sie Unterstützung beantragen.

Im ersten Jahr gelten hohe Freibeträge: rund 40.000 Euro für den Antragsteller, hinzu kommen 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jeden Menschen, der in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Darüber hinausgehendes Vermögen wird angerechnet.