Wann E-Scooter-Vermieter fürs Falschparken haften

Verkehrsrecht Gemietet, gefahren und irgendwo abgestellt: Oft genug werden E-Scooter quer über den Gehweg oder am Straßenrand stehen gelassen. Wer zahlt, wenn dafür ein Bußgeld fällig wird?

Berlin. 

Falschparker von gemieteten E-Scootern müssen erst ermittelt werden. Doch oft geben die Vermieter nicht ausreichend Daten an die Behörden weiter, wenn diese ein Bußgeld eintreiben wollen.

In so einem Fall müssen die Roller-Vermieter im Zweifel selbst zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. (Az.: 297 OWi 812/23)

Das Gericht hatte sich mit einem Fall beschäftigt, in dem ein Roller so auf dem Gehweg abgestellt war, dass er Fußgänger behinderte. Die Bußgeldbehörde forderte von der Vermietungsfirma die Daten von Fahrer oder Fahrerin. Diese gab nur Vor- und Nachname, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Mieters weiter. Die Behörde konnte ohne Geburtsdatum und Wohnanschrift die Person aber nicht eindeutig ermitteln.

Vermieter haben Halterpflicht

Laut dem Beschluss des Amtsgerichts haben Vermieter von E-Scootern eine Halterpflicht im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und sind somit verantwortlich dafür, dass ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt werden. Dazu gehört auch, die Personalien eines Mieters so an die Behörden weiterzugeben, dass diese den Fahrer ermitteln können.



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