Eine Haftung ohne nachweisbares Verschulden gibt es bei Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern nicht. Das geht aus einem Urteil (Az.: 151 C 60/22 V) des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet.
In dem Fall hatte eine Frau ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später kippte dieser um und beschädigte ein geparktes Auto. Darauf forderte dessen Halter Schadenersatz von der Fahrerin des elektrischen Tretrollers und ihrer Haftpflichtversicherung. Denn der Roller wäre unsachgemäß abgestellt worden.
Muss die Fahrerin auch ohne Verschulden haften?
Die Sache ging vor Gericht. Hier konnten aber keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Fahrerin gefunden werden. Das kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch einen sogenannten Anscheinsbeweis geschlussfolgert werden, also durch eine auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhenden Vermutung.
Eine Haftung unabhängig von einem Verschulden gibt es bei Elektrokleinstfahrzeugen demnach nicht. Anders als etwa bei Pkw, bei denen das aufgrund der Betriebsgefahr der Fall sein kann.
Außerdem betonte das Gericht, dass es keine allgemeine Pflicht gibt, elektrische Tretroller so abzustellen oder zu sichern, dass auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursacht werden können. Die Klage wurde abgewiesen.
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