Wer auf dem Bürgersteig geht, achtet besser darauf, wohin genau er tritt. Denn gewisse Unebenheiten muss man in Kauf nehmen. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern ist zu rechnen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor (Az.: 10 O 240/23), auf die der ADAC hinweist.
In dem Fall war ein Fußgänger über einen Gehweg gelaufen, über eine Kante gestolpert und gestürzt. Die Kante ergab sich durch einen Höhenunterschied von 2,5 Zentimetern zu der Gehwegplatte daneben und war vom Fußgänger übersehen worden.
Fußgänger fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld
Da er sich beim Sturz verletzt hatte, forderte der Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Die Stadt hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine solche Unebenheit auf einem Gehweg sei nicht hinnehmbar.
Das sah die Stadt anders. Die Verkehrssicherungspflicht sei erfüllt gewesen und eine Unebenheit von 2,5 Zentimetern hinzunehmen, argumentierte sie und verweigerte eine Zahlung. Der Fußgänger zog vor Gericht.
Bis zu drei Zentimeter Höhenunterschied sind okay
Ohne Erfolg, denn das Landgericht gab der Stadt recht. Unebenheiten auf Gehwegen seien unvermeidbar, so die Kammer. Von einer Gefahr sei erst dann auszugehen, wenn man sie auch als aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht erkennen könne. Mit Höhenunterschieden von bis zu drei Zentimetern müssten Fußgänger rechnen.