Würgt man den Motor ab, begeht man per se keinen groben Verkehrsverstoß. Passiert das aber während eines Abbiegemanövers und kommt es dadurch zu einem Unfall, kann man allein für die Folgen haften müssen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, auf die der ADAC hinweist. (Az.: 5 O 16/24) 

In dem Fall fuhr ein Mann mit einem elektrischen Kabinenroller auf einer Vorfahrtsstraße. Bauartbedingt konnte das Leichtkraftfahrzeug maximal 45 km/h schnell werden. Auf diese Straße wollte ein Feuerwehrauto links einbiegen.

Von der Kupplung gerutscht und abgewürgt

Beim Abbiegen rutschte der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs von der Kupplung und würgte den Motor ab – das Fahrzeug blieb stehen. Zwar versuchte der Mann noch, den Wagen wieder zu starten, dennoch kam es zu einem Unfall mit dem Kabinenroller. Dieses Fahrzeug hatte dabei einen Totalschaden.

Die Versicherung des Feuerwehrautos übernahm im Nachgang aber nur die Hälfte des Schadens. Ihre Begründung: Der Fahrer des Kabinenrollers hätte das Hindernis erkennen und ausweichen oder bremsen können. Dessen Fahrer forderte vollen Schadenersatz. Er hätte sich auf der Vorfahrtsstraße befunden, allein der Fahrfehler des anderen wäre ursächlich für den Unfall. Die Sache ging vor Gericht.

Versicherung muss voll zahlen

Das Gericht urteilte im Sinne des Kabinenroller-Fahrers. Die Versicherung des Feuerwehrautos musste voll bezahlen. Zwar hätte der eigentlich wartepflichtige Feuerwehrwagen wegen der Entfernung des aus etwa 100 Meter Entfernung herannahenden Kabinenroller-Fahrers davon ausgehen können, den Einbiegevorgang auch abzuschließen. Dennoch treffe ihn die Alleinschuld, so die Kammer.

Zwar sei das Abwürgen des Motors an sich kein grober Verkehrsverstoß. Aber solange nicht festgestellt werden könne, dass der Kabinenrollerfahrer hätte anders reagieren können, treffe den Fahrer des Feuerwehrautos die Alleinschuld.