Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht dafür, dass bei einem Unfall, an dem ein betrunkener Autofahrer beteiligt ist, dieser oft die Hauptschuld trägt. Und zwar auch dann, wenn sich andere Beteiligte ebenfalls falsch verhalten haben. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht (Az.: 26 U 11/23).
In dem Fall erlitt eine Frau schwere Verletzungen, als sie eine Straße überquerte und dabei von einem Auto erfasst wurde. Es stellt sich heraus, dass dessen Fahrer 0,96 Promille Alkohol im Blut hatte. Die Frau klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
In erster Instanz wurde aber eine Mithaftung von 50 Prozent ausgesprochen. Sie hätte auch besser aufpassen können, so die Begründung.
Wie sieht das Oberlandesgericht den Fall?
Das OLG als höhere Instanz erhöhte die Quote auf 75 Prozent - zulasten des Autofahrers. Zum einen hatte er nicht gebremst und so gegen das allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen. Als grobe Fahrlässigkeit wertete das Gericht zum anderen den Fakt, dass er betrunken war.
So spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich sei, wenn ein nüchterner Fahrer oder eine nüchterne Fahrerin unter der gleichen Verkehrslage und den gleichen Umständen die Situation hätte meistern können. Das war laut Gericht hier der Fall. Denn der Autofahrer hätte freie Sicht gehabt. Wäre er nüchtern gewesen, hätte er die Frau rechtzeitig wahrnehmen und abbremsen können.
Frau muss sich Mitschuld anrechnen lassen
Allerdings verblieb ein Mitverschulden zu einem Viertel bei der Klägerin. Denn auch sie hätte den Autofahrer erkennen können, als sie auf die Straße gehen wollte. Sie bekam angesichts der Schwere der Verletzungen und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld in Höhe von 70 000 Euro zugesprochen.
Vereinfacht gesagt versteht man in der Rechtsprechung unter dem sogenannten Anscheinsbeweis: Rückschlüsse aus bewiesenen Tatsachen von anderen Fällen können auf zu beweisende Tatsachen übertragen werden – typische Abläufe zum Beispiel.
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