Eigentlich scheint die Sache klar: Wer gegen das Vorfahrtrecht verstößt, muss nach einem Unfall generell haften. Im Einzelfall kann derjenige mit Vorfahrt mithaften – allerdings nur, wenn es gute Gründe dafür gibt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 52 C 1266/23) 

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der mit seinem Pkw von einem Parkplatz auf eine vorfahrtsberechtigte Straße fahren wollte. An dieser Stelle machte die Straße einen leichten Rechtsknick. Als die Vorderräder des Autos bereits auf der Straße waren, kollidierte ein herannahender Linienbus mit dem Fahrzeug.

Eine Frau im Bus verletzte sich bei dem Unfall und forderte Schadenersatz, den die Versicherung des Unfallverursachers aber nur anteilig zahlte. Die Versicherung argumentierte, dass die Busfahrerin den Unfall hätte verhindern können. Da die Straße dort einen Knick macht, wäre ein Ausweichen möglich gewesen – zumal das betreffende Auto erkennbar auf die Straße geragt hatte. Die Busfahrerin hätte laut der Versicherung nicht auf ihr Vorfahrtrecht beharren dürfen. Die Sache ging vor Gericht.

Warum der Autofahrer die Alleinschuld bekam

Das sprach dem Autofahrer die Alleinschuld für den Unfall zu. Entsprechend musste dessen Kfz-Versicherung voll zahlen.

Zur Begründung hieß es vom Gericht: Trotz des Knicks in der Fahrbahn sei es dem Bus weder möglich gewesen, hier auszuweichen, noch entsprechend abzubremsen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Bus ein recht schwerfälliges Gefährt sei.