Autofahrer sollten Altschäden exakt angeben, wenn sie sich nach einem Unfall beim Versicherer melden. Sonst kann der Verdacht entstehen, dass der Unfall abgesprochen wurde.
Sachverständige können Betrugsversuche erkennen - etwa wenn der Unfallablauf nicht nachvollziehbar ist und es zu einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände kommt. Beteiligte verhalten sich zum Beispiel verdächtig, wenn sie Vorschäden verschwiegen.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: I-1 U 143/22). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Unfall passierte ohne weitere Zeugen
Ein Autofahrer behauptete, dass die gesamte linke Seite seines Fahrzeuges beschädigt wurde. Dies soll passiert sein, als ein anderer Wagen aus Unachtsamkeit von seiner Fahrbahn abkam und an dem Fahrzeug, das am rechten Fahrbahnrand geparkt war, entlangschrammte. Der Unfall geschah nachts. Es gab keine unbeteiligten Zeugen.
Der geschädigte Autofahrer klagte und forderte eine fiktive Abrechnung. Dabei werden zwar die Kosten für den Schaden von der Versicherung bezahlt. Der Schaden wird aber nicht repariert.
Gutachter prüft den Fall
Um den Fall zu prüfen, wurde ein Sachverständiger hinzugezogen. Der Verdacht stand im Raum, dass der Unfall abgesprochen war. Er konnte unter anderem feststellen, dass der Fahrer nach der Berührung an der B-Säule, sein Auto nicht sofort von der Gefahr weggelenkte.
Im Gegenteil: Der Fahrer hatte laut Gutachter von Anfang an das Lenkrad nach rechts eingeschlagen - dabei sei er dann geblieben. Die Kollision erfolgte in einem flachen Winkel. So wurde die gesamte linke Seite beschädigt. Der Sachverständige entdeckte auch alte, nicht reparierte Schäden. Diese hätte es nach Angaben des Klägers nicht geben dürfen.
Die Entscheidung
Aufgrund des Gutachtens gab es erhebliche Zweifel an dem behaupteten Unfallhergang. Das Landgericht wies die Klage vor diesem Hintergrund ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und wies auf eine besondere Häufung von typischen Umständen für eine Unfallabsprache hin. Insbesondere das hohe wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung gehörte dazu. Zudem habe der Kläger unreparierte Altschäden verschwiegen und der behauptete Unfallhergang sei nicht plausibel.
Meistgelesen
- 1.
Mehrere PKW im Straßengraben gelandet: Unfälle nach Schnee und Glätte im Erzgebirge
- 2.
Abriss nach Scheunenbrand in Gersdorf: THW und Feuerwehr weiter am Einsatzort
- 3.
27-jähriger Fußgänger von Bahn erfasst: Einschränkungen im Schienenverkehr
- 4.
Rentner rammt beim Ausparken drei PKW: Frau zwischen Fahrzeugen eingeklemmt
- 5.
Polizeieinsatz in Leipziger Mehrfamilienhaus: Eine Person tot