Sonnenallergie: Kasse muss keine UV-Schutzkleidung zahlen

Urteil Juckreiz und Bläschen: Wer eine Sonnenallergie hat, muss sich gut vor UV-Strahlung schützen - etwa mit Schutzkleidung. Doch die müssen Betroffene auch bei starken Beschwerden selbst zahlen.

Celle. 

Erkrankungen können Kosten verursachen - etwa, weil man bestimmte Helfer benötigt, um den Alltag gut zu bewältigen. Das können Krücken sein, ein Hörgerät oder auch ein Sitz für die Dusche. Sie gelten als sogenannte Hilfsmittel, Betroffene bekommen sie auf Antrag von ihrer Krankenversicherung bezahlt. 

Doch zählt spezielle Kleidung, die UV-Strahlung von der Haut fernhält, auch als so ein Hilfsmittel, wenn es um eine schwere Sonnenallergie geht? Diese Frage hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschäftigt (Az. L 16 KR 14/22). Die Antwort: nein.

Patientin beantragte finanzielle Unterstützung

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die seit rund sechs Jahren von einer schweren Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut betroffen ist. Sie musste stationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Ihr wurde geraten, neben Hut und Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor auch spezielle Schutzkleidung zu tragen.

Für diese beantragte die Patientin finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse. Doch die lehnte ab. Begründung: Kleidungsstücke, die vor UV-Strahlung schützen, seien Alltagsgegenstände, zählen damit also nicht zu den Hilfsmitteln. Da die Kleidung nicht speziell für den Schutz von kranken und behinderten Menschen entwickelt sei, dürften Krankenkassen sie nicht bezuschussen. 

Die Frau wollte die Argumentation nicht hinnehmen. Sie pochte darauf, dass die Kleidung für sie medizinisch notwendig sei - und zog vor Gericht. 

Gericht bestätigt Entscheidung der Krankenkasse

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und stellte klar: Die gesetzliche Krankenversicherung muss auch dann keine UV-Schutzkleidung finanzieren, wenn sie aufgrund einer Sonnenallergie nötig ist. 

Auch das Gericht verwies darauf, dass UV-Schutzkleidung zu den Alltagsgegenständen und nicht zu den Hilfsmitteln zählt. Das sei unter anderem daran zu erkennen, dass die Stücke im Handel frei erhältlich seien und auch von bestimmten Berufsgruppen wie Straßenarbeitern oder Gärtnerinnen getragen würden.



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