Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erhalten in der Regel bis Ende Juni ihre Jahresabrechnung. Denn wenn nichts anderes festgelegt ist, muss die zuständige Verwaltung diese bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vorlegen.

Eigentümerinnen und Eigentümer finden darin Informationen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die beim Unterhalt des gemeinschaftlichen Eigentums aufgelaufen sind, sowie Informationen über die Vermögenssituation der WEG.

Der Wohneigentümerverband Wohnen im Eigentum rät dazu, die Aufstellung selbstständig zu prüfen - auch wenn der WEG-Verwaltungsbeirat dazu ohnehin verpflichtet ist. Weil die Kontrolle der Einzel- und Gesamtabrechnung dem Verband zufolge nicht simpel ist, gibt er Eigentümerinnen und Eigentümern einige Tipps für das Vorgehen an die Hand:

Belege

Jede Zahlung muss belegbar sein. Die Belege sollten Eigentümer zumindest stichprobenartig und bei größeren Zahlungen immer auf Abweichungen untersuchen. Die entsprechenden Unterlagen sollten dabei stets im Original vorhanden sein.

Kontostände

Passen die Bankkontostände zu den aufgeführten Einnahmen und Ausgaben? Hierzu können Sie die Kontostände zum Jahresbeginn mit denen zum Jahresende abgleichen. Passen diese nicht mit den Einnahmen und Ausgaben zusammen, muss die Verwaltung erklären, woran das liegt.

Vermögensbericht

Der Vermögensbericht einer Jahresabrechnung gibt darüber Aufschluss, wie hoch die Rücklagen einer WEG sind, um künftige Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Sie stammen aus den Hausgeldzahlungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer Monat für Monat leisten.

Auch hier lohnt sich ein Blick drauf. Denn falls einzelne Mitglieder mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, muss die Verwaltung das Geld samt Verzugszinsen eintreiben.

Prüfbericht und Eigentümerversammlung

Wollen sich Eigentümer selbst nicht tiefer in die Jahresabrechnung einarbeiten, sollten sie - sofern vorhanden - zumindest den Prüfbericht lesen, den der Verwaltungsbeirat nach seiner Prüfung der Abrechnung im Idealfall erstellt. Spätestens zur Eigentümerversammlung sollten sie nämlich im Bilde sein.

Zwar beschließen Eigentümerinnen und Eigentümer dort nicht mehr die Jahresabrechnung als Ganzes. Wohl aber beschließen sie über sogenannte Abrechnungsspitzen, also mögliche Nachzahlungen, falls das Hausgeld nicht ausgereicht hat, um die angefallenen Kosten zu decken. Sind die Abrechnungsspitzen fehlerhaft, ist es an den Eigentümern, eine Korrektur der Jahresabrechnung zu verlangen und den Beschluss abzulehnen. In so einem Fall sollten sie die Verwaltung auch nicht entlasten, rät Wohnen im Eigentum.