Ein Rennradfahrer muss allein für einen Unfallschaden haften, wenn der Crash durch seine gesenkte Kopfhaltung passiert ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg hervor, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. (Az.: 9 U 74/23)

Der Fall: Ein Autofahrer hatte am rechten Fahrbahnrand gehalten, um zu telefonieren. Ein Rennradfahrer krachte in den stehenden Wagen hinein. Der Radfahrer gab an, aufgrund der Anstrengung nur ausnahmsweise den Kopf gehoben und das Fahrzeug des Beklagten kurz wahrgenommen zu haben - dann senkte er den Kopf wieder und bemerkte dadurch nicht, dass der Wagen stand. Er bekam die alleinige Schuld an dem Crash. Dagegen klagte der Mann vor Gericht, allerdings erfolglos.

Radfahrer laut Gericht praktisch blind unterwegs

Denn: Der Radfahrer habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so das Gericht. Er hätte demnach kontinuierlich auf die Verkehrslage achten müssen, anstatt nur kurz den Kopf zu heben. Ein Rennradfahrer, der aufgrund gesenkter Kopfhaltung praktisch blind fährt, dürfe nur mit einer Geschwindigkeit von 0 km/h unterwegs sein, da die übersehbare Strecke 0 Meter betrage, so die Richter. Die Betriebsgefahr des Autos trat vollständig hinter das Fehlverhalten des Klägers zurück, er musste voll haften und für den Schaden allein aufkommen.

Zum Verfahrensverlauf: Das Landgericht wies die Klage ab. Der Radfahrer legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht als nächsthöhere Instanz entschied in seinem Beschluss, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.