Beschädigen Autofahrer das Eigentum Dritter, kommt in der Regel deren verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung für die Kosten auf. Manchmal jedoch will der Versicherer nicht alles zahlen. 

Zum Beispiel, wenn er die ersetzten Teile als hochwertiger betrachtet als die beschädigten. Er führt dann einen Abzug "neu für alt" ins Feld. Bei Teilen ohne oder mit kaum messbaren Verschleiß kann er damit aber abblitzen. Das zumindest zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Bremen, auf die der ADAC hinweist. (Az.: 4 O 980/23)

Leitplanke beschädigt - Versicherung will Leistungen kürzen

Im besagten Fall hatte eine Autofahrerin einen Unfall auf der Autobahn. Ihr Fahrzeug stieß gegen die Leitplanke. Dabei wurden dort die sogenannten Anpralldämpfer beschädigt. Die Reparaturkosten sollten sich auf mehr als 30.000 Euro belaufen. Die Rechnung stellte die Autobahnmeisterei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Frau.

Der Versicherer wollte den Schaden auch regulieren, aber nicht in der vollen Höhe der Summe. Er kürzte den Betrag um rund 7.700 Euro. Das Argument: Eine neue Leitplanke sah er als höherwertiger an als die beschädigte. Der Versicherer bestand auf eine Anrechnung dieses Umstands – einen sogenannten Abzug "neu für alt".

Bringen die neuen Teile einen wirtschaftlichen Vorteil?

Die Sache ging vor das Landgericht. Das gab der Autobahnmeisterei recht. Demnach stellte der Austausch der Anpralldämpfer keine messbare Vermögensmehrung dar. Denn diese Teile verlieren trotz des Alters nicht an Wert und Funktion. Im Normalfall würden sie auch nur bei Beschädigungen ausgetauscht. Dabei entsteht kein messbarer wirtschaftlicher Vorteil. So musste die Versicherung auch die Differenz bezahlen.

Ein Abzug "neu für alt" ist sonst durchaus möglich, wenn der Geschädigte einen Vorteil dadurch bekommt, dass die neuen Teile höherwertiger sind als die alten - er also von einer Wertsteigerung profitiert. Das ist im Einzelfall zu prüfen.