Nach Klaps auf den Hintern folgt fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Bei einer Firmenfeier kann es manchmal zwanglos zugehen. Dennoch müssen Mitarbeiter bestimmte Grenzen einhalten. Ein Klaps auf den Po geht zu weit, wie die Entscheidung eines Arbeitsgerichts zeigt.

Siegburg. 

Verhält sich ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier gegenüber einer Kollegin übergriffig, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 3 Ca 387/24). Über den Fall schreibt Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der Online-Ausgabe der "Deutschen Handwerks Zeitung" (DHZ).

Der Fall

Ein Mitarbeiter aus dem Außendienst hat einer vorbeigehenden Kollegin bei einer Betriebsfeier auf den Hintern gehauen. Die Frau wehrte dessen Hand ab. Doch der Mann ließ nicht locker. Er zog die Frau an sich heran, hielt sie fest und sagte: Sie solle es als Kompliment nehmen. Das ging zu weit. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Dagegen klagte der Mann, den der Arbeitgeber vorher bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt hatte. Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg erklärte die Kündigung für rechtens und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht hatte die Frau als Zeugin vernommen. Danach stand fest, dass der Mann sie durch sein Verhalten sexuell belästigt habe. 

Seine sexuell bestimmte Motivation zeigt seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen. Zudem sei das Festhalten der Kollegin gegen ihren erkennbaren Willen ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.



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