Ein Autofahrer begeht einen Verkehrsverstoß – doch wer genau der Übeltäter am Steuer war, lässt sich manchmal innerhalb der Verjährungsfrist nicht ermitteln oder identifizieren. Dann könnte zwar vom Bußgeld selbst abgesehen werden, aber eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter drohen. Diese Auflage ist aber hinfällig, wenn die zuständige Behörde zuvor nicht alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Identifizierung des Fahrers ausgeschöpft hat. Dazu kann auch eine einfache Google-Bildersuche gehören. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, auf das der ADAC aufmerksam macht (Az.: 37 K 11/23).
Fahrtenbuchauflage folgt auf erfolglose Fahrerermittlung
Im konkreten Fall fuhr jemand mit einem Firmenauto rund 30 km/h schneller als erlaubt. Dem Geschäftsführer der Firma wurde ein Anhörungsbogen dazu übermittelt. Seine Reaktion: Er machte zum Fahrer keinerlei Angaben und bestritt zudem das Vergehen, weil er daran zweifelte, dass die Messung korrekt war.
Auch weitere Anhörungsversuche blieben laut ADAC ohne Erfolg, sodass am Ende das Verfahren eingestellt wurde. Der Firma als Halterin wurde eine Fahrtenbuchauflage auferlegt. Dagegen legte der Geschäftsführer Widerspruch ein: Die Messung sei nicht verwertbar gewesen. Da die Behörde das anders sah, ging die Sache vor Gericht.
Google-Suche ergab Treffer - ohne großen Aufwand
Das Verwaltungsgericht urteilte im Sinne des Geschäftsführers, wertete die Fahrtenbuchauflage als nicht rechtmäßig und hob sie auf. Es ging zwar von einem erheblichen Verkehrsverstoß aus, doch in diesem Fall wäre es gar nicht darauf angekommen.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Behörde nicht alle zumutbaren Schritte bei der Ermittlung der Fahreridentität ausgeschöpft. So hatten der Behörde sowohl ein "brauchbares" Foto des Fahrers als auch die Daten des Halters vorgelegen. Mit diesen Beweisen erachtete es das Gericht als unschwer, mithilfe einer Google-Suche den Fahrer zu ermitteln.
Denn der Richter selbst konnte über eine entsprechende Suche den Geschäftsführer als Fahrer ermitteln, heißt es im Urteil. Eine solche Recherche ist laut Gericht jeder Behörde möglich – ohne unzumutbaren Aufwand oder Spezialwissen. Obendrein sei das auch datenschutzrechtlich kein Problem gewesen.