In vielen Unternehmen konnten sich Beschäftigte bereits über eine Prämie zum Inflationsausgleich freuen. Bis zu 3000 Euro können Arbeitgeber noch bis zum Jahresende steuerfrei auszahlen. Aber dürfen sie dabei Beschäftigte mit befristetem Vertrag anders behandeln?
Nein, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az. 3 Ca 2713/23), über das "haufe.de" berichtet. In dem Fall klagte ein Mitarbeiter, der im Januar 2023 keine Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt bekommen hatte, weil sein Vertrag nur bis Juni 2023 galt.
Der Arbeitgeber hatte unterschiedliche Stichtage für die Inflationsprämie festgelegt. Befristet Beschäftigte bekamen die Prämie demnach nur, wenn ihr Vertrag mindestens bis zum 31.12.2023 bestand.
Honorierung von Betriebstreue ist grundsätzlich möglich
Vor Gericht bekam der Kläger Recht. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf 1000 Euro Inflationsprämie, so das Urteil. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie könne neben dem Inflationsausgleich zwar grundsätzlich auch die Betriebstreue honorieren. Dabei dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer aber nicht ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden.
Die konkreten Voraussetzungen in diesem Fall würden befristet beschäftigte Arbeitnehmer aber benachteiligen, da von ihnen für den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie eine längere Betriebstreue verlangt wird.
Hintergrund: Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten einmalig oder gestückelt bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei zahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Die Auszahlung ist bis Ende 2024 möglich.