Auch unter besonderen Umständen ist es auf der Autobahn verboten, eine Rettungsgasse zu befahren. Dazu zählt auch die drohende Überhitzung eines Motors.

Das zeigt ein Urteil (Az.: 1 OWi 51 Js 26383/23) des Amtsgerichts Leutkirch, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Technische Begründung für Rettungsgassenfahrt...

In dem Fall fuhr ein Motorradfahrer mit seiner Maschine durch eine Rettungsgasse. Daraufhin sollte er 240 Euro Bußgeld bezahlen und bekam einen Monat Fahrverbot.

Seine Begründung für das Befahren der Gasse war technischer Natur: Es hätte eine Überhitzung seines Motors gedroht. Die Sache ging vor Gericht.

... lässt das Gericht nicht gelten

Dort hatte der Biker aber keinen Erfolg. Den Ausführungen zufolge wäre es dem Motorradfahrer auch möglich gewesen, die Maschine am Seitenstreifen abzustellen und die Abkühlung abzuwarten. 

Das Befahren der Rettungsgasse bleibt auch unter besonderen Umständen unzulässig. Daher musste der Biker das Bußgeld zahlen und das Fahrverbot hinnehmen.