Bei einem leicht fahrlässig verursachten Unfall mit einem bei ihr kaskoversicherten Firmen-Lkw kann eine Versicherung nicht den angestellten Lkw-Fahrer belangen.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. (Az.: 4 U 476/23)
Im konkreten Fall war der bei einem Transportunternehmen angestellte Fahrer mit seinem Laster von der Straße abgekommen und mit zwei Bäumen kollidiert. Er hatte den Unfall direkt dem Arbeitgeber gemeldet und erst am Folgetag der Polizei.
Versicherung verlangt Geld vom Fahrer
Die Versicherung regulierte zwar den Schaden, verlangte das Geld aber vom Fahrer zurück. Begründung: Dieser habe seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem er den Schaden nicht unverzüglich angezeigt und sich nicht vollständig erklärt habe.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Fahrer könne den Vertrag gar nicht verletzt haben, schließlich sei er nicht der Vertragspartner. Und auch der Firma gegenüber habe der Mann keine Pflichten verletzt. Er habe zwar den Unfall leicht fahrlässig verursacht, doch dafür bestehe im Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Schadensersatz.
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