Kommt ein Abschleppwagen, um ein falsch geparktes Auto an den Haken zu nehmen, entstehen Kosten. Das gilt auch, wenn der Fahrer noch rechtzeitig vor dem Abtransport erscheint. Doch solche sogenannten Leerfahrten können nicht immer in voller Höhe abgerechnet werden.
Ausgeschlossen ist das beispielsweise, wenn der Abschleppwagen gleich vor Ort statt dem ursprünglich geplanten ein anderes falsch abgestelltes Auto mitnimmt. Das zeigt ein Urteil (Az.: 5 K 82/23.NW) des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, auf das der ADAC hinweist.
Ein Abschleppwagen soll sich um den Falschparker kümmern
In dem Fall parkte ein Autofahrer seinen Pkw an der rechten Straßenseite so ungeschickt, dass zu wenig Durchfahrtbreite übrigblieb. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts wollte das Hindernis beseitigen lassen und benachrichtigte einen Abschleppdienst. Der rückte mit einem Fahrzeug an. Doch bevor das Auto abgeschleppt werden konnte, erschien dessen Fahrer und konnte seinen Pkw noch selbst wegfahren.
Die Kosten für die Maßnahme in Höhe von rund 300 Euro beglich der Mann noch vor Ort. Doch anstelle des Autos des späteren Klägers nahm der Fahrer des Abschleppwagens dann kurzerhand den dahinter stehenden Wagen mit, der ebenfalls falsch parkte.
Daher forderte der Mann den gezahlten Betrag wieder zurück. Sein Argument: Wenn im Anschluss an das Umparken unmittelbar ein anderes Auto mitgenommen wird, handelt es sich nicht um eine Leerfahrt. Das wurde aber nicht akzeptiert. Es wären bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden für das Abschleppen – erst dann sei der Mann zu seinem Auto gekommen. Der Streit endete vor Gericht.
Wie geht der Streit um die Abschleppkosten vor Gericht aus?
Das Gericht gab dem Kläger recht, der nur noch eine kleine Summe zahlen musste. Die Begründung lautete sinngemäß: Es ist keine Leerfahrt, wenn ein anderes als das eigentlich beabsichtige Auto unmittelbar danach an den Haken desselben Abschleppwagens kommt und dem zweiten die Kosten dafür berechnet werden.
Allerdings kann das Abschleppunternehmen Kosten für Aufwendungen verlangen, wenn der Abschleppvorgang schon begonnen hatte. Auf eine bereits bestehende technische Verbindung zwischen den beiden Fahrzeugen kommt es dabei nicht an. Die Kosten für diese Vorbereitungen allein schätzte das Gericht laut ADAC auf rund 60 Euro.