Der erwartungsvolle Blick aufs Konto zeigt: Dieses Jahr ist das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber geringer ausgefallen als in den Vorjahren. Kann das sein? Ja, denn in bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Sondervergütung tatsächlich kürzen. Wie sieht es bei Krankheit aus?
Grundsätzlich haben auch erkrankte Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld. Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorsehen, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Die gesetzliche Grundlage findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (Paragraf 4a).
Im Zweifel in den Arbeitsvertrag schauen
Demnach ist es zulässig, dass der Arbeitgeber Sondervergütungen bei Krankheit des oder der Beschäftigten kürzt. Es gibt aber Grenzen: So darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für jeden Tag der Krankheit um bis zu 25 Prozent des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitsalltag entfällt, verringern.
Wichtig: Das geht nur, wenn Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich im Vertrag geregelt sind, erklärt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des DGB. Außerdem scheidet diese Möglichkeit aus, wenn es sich bei der Zahlung um ein 13. Monatseinkommen handelt, das geleistete Arbeit honoriert, erklärt die Arbeitnehmerkammer Bremen auf ihrer Webseite.
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