Zugegeben, die Straßensituation ist knifflig. Eine T-Kreuzung, an der man rechts und links abbiegen kann. Und genau an der Stelle ist gegenüber auch noch eine Supermarktausfahrt. Passen dort nicht alle auf, wird es schnell brenzlig.
So wie in diesem Fall: Ein Autofahrer fuhr auf die T-Kreuzung zu und bog nach links ab - just dann wollte ein anderes Auto vom genau gegenüberliegenden Parkplatz auf die Straße fahren. Die zwei Fahrzeuge stießen zusammen.
Im Nachgang forderten beide jeweils Schadenersatz vom anderen. Während sich der Abbiegende auf sein Vorfahrtrecht berief, behauptete der Fahrer, der vom Parkplatz auf die Straße gefahren war, dass der Andere gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen und so den Unfall verursacht hätte. Die Sache ging vor das Landgericht Lübeck.
Das entschied: Der Mann, der vom Parkplatz kam, muss überwiegend haften - nämlich mit 75 Prozent. Im Grundsatz gilt: Wenn im direkten Zusammenhang mit dem Einbiegen von einem Parkplatz auf eine Straße ein Unfall passiert, ist davon auszugehen, dass der Einbiegene hauptsächlich haften muss (Az.: 14 S 7/23). Auf das Urteil weist der ADAC hin.
Wartepflicht bei Herausfahren vom Parkplatz
Wer aus einem Parkplatz in die Straße einfährt, ist demnach wartepflichtig. So sei ein überwiegendes Verschulden des Ausfahrenden anzunehmen, wenn in dem Zusammenhang ein Unfall passiert. Und abgeschlossen ist der Einfahrvorgang erst, wenn das Auto ganz in den Fließverkehr eingebogen ist.
Und warum musste der Andere dann überhaupt mithaften? Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, wie es der Fahrer vom Parkplatz behauptet hatte, konnte ihm zwar nicht nachgewiesen werden. Dennoch musste der Abbiegende wegen der Betriebsgefahr seines Autos mithaften, die das Gericht mit 25 Prozent ansetzte.