Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer müssen speziell bei der praktischen Motorradschulung ein besonders hohes Maß an Sorgfalt walten lassen. Denn das direkte Eingreifen wie beim Auto ist unterwegs nicht möglich.
So sind die Fähigkeiten und das aktuelle Leistungsvermögen der Schüler genau einzuschätzen, damit keine Aufgaben gestellt werden, die diese nicht schaffen können. Dazu gehört auch, den richtigen Zeitpunkt festzulegen, wann Lernende erstmals im öffentlichen Straßenverkehr fahren dürfen.
Nicht zu den Sorgfaltspflichten gehört allerdings das Herstellen einer Funkverbindung, wenn der Fahrschüler oder die Fahrschülerin hinter dem Fahrschulauto herfährt. Das zeigt ein Urteil (Az.: 7 U 222/21) des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG), auf das der ADAC hinweist.
Unfall auf der ersten Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr
In dem Fall fuhr eine Fahrschülerin auf dem Motorrad erstmals im öffentlichen Straßenverkehr. Allerdings hatte sie zuvor ihre theoretische Prüfung bestanden und auch schon 90 Minuten lang Fahrstunden auf einem öffentlichen Übungsplatz absolviert.
Zum Fahrschulauto vor ihr bestand kein Kontakt per Funk. Die Motorradfahrerin hatte im Verlauf der Fahrt zwar zweimal problemlos mit ihrer Maschine anhalten können. Doch dann beim dritten Mal kam es in einem Kreisverkehr zu einem Unfall. Dabei fiel sie auf das Auto der Fahrschule und verletzte sich schwer.
Im Nachgang forderte die Fahrschülerin Schadenersatz. Ihr Argument: Der Fahrlehrer hätte aufgrund des fehlenden Funkkontakts seine Sorgfaltspflichten verletzt. Denn diesen Kontakt erachtete sie bei der ersten Stunde im öffentlichen Straßenverkehr als notwendig, um zu kommunizieren und kurze Anweisungen zu ermöglichen. Dazu kam: Sie hätte dem Fahrlehrer vorher gesagt, noch nicht am Straßenverkehr teilnehmen zu wollen.
Die Versicherung der Fahrschule verweigerte jedoch die Zahlung. Zum einen müsse der Fahrlehrer selbst beurteilen, wann der richtige Zeitpunkt für Fahrten im öffentlichen Verkehr ist. Und außerdem bestehe keine Pflicht zu einer Funkverbindung, wenn der Fahrschulwagen vorausfährt. Ein Gericht musste die Sache klären.
Hatte der Fahrlehrer gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen?
Das OLG wies die Klage ab und bestätigte die Argumentation der Versicherung: Es sei richtig, dass Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers gegenüber dem Schüler bestehen. Daher müsse er auch einschätzen können, wie der Leistungsstand des Schülers ist. Und er dürfe diesem auch keine Aufgaben stellen, die er nicht bewältigen kann. Das gelte speziell für den Motorradführerschein, bei dem auf der Straße kein direktes Eingreifen möglich ist.
Im konkreten Fall konnte das Gericht allerdings keine Verstöße erkennen. So seien umfangreiche Übungen abseits des öffentlichen Verkehrs gemacht worden. Demnach habe die Schülerin die grundlegenden Funktionen der Maschine beherrscht, keine Fahrfehler gemacht und offensichtlich keine Unsicherheiten gezeigt. Und: Nur zu einem vorausfahrenden Fahrschüler sei eine Funkverbindung vorgesehen.
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