Wer sich als gesetzlich Versicherter eine Privatklinik für einen Medikamentenentzug aussucht, darf nicht darauf hoffen, dass die Krankenkasse die Kosten dafür übernimmt. Auch dann nicht, wenn man damit argumentiert, dass öffentliche Kliniken in der Umgebung lange Wartezeiten haben. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, auf die das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" aufmerksam macht (AZ: L 16 KR 582/22).
Privatklinik sollte 650 Euro pro Tag kosten
Im konkreten Fall ging es um eine 66-jährige Frau mit einer Schafmittelabhängigkeit. Als die Ärzte ihr keine Schlafmedikamente mehr verschreiben wollten, beschaffte sie sich im Internet hochdosierte Präparate, die in Deutschland keine Zulassung hatten. Die fielen dem Zoll auf und bescherten der Frau ein Ermittlungsverfahren, wodurch ihre Sucht in der Familie aufflog.
Das gab der Frau Anstoß, einen Entzug anzugehen. Ihr Mann beantragte für sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Medikamentenentzug in einer bestimmten Privatklinik - Tagessatz: 650 Euro.
Kasse verweist auf Kliniken mit Kassenzulassung
Die Kasse lehnte den Antrag ab. Sie verwies darauf, dass die Klinik keinen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse habe. Und sie stellte klar: Eine Behandlung der Medikamentenabhängigkeit sei auch in zugelassenen Kliniken in der Nähe des Wohnortes der Frau möglich. Ohnehin sei erst einmal eine ambulante Behandlung zu empfehlen.
Diese Entscheidung der Kasse wollte die Frau nicht hinnehmen: Sie verwies auf lange Wartezeiten der Kliniken in ihrer Umgebung. Zudem habe ihre Fachärztin eine stationäre Entgiftung empfohlen.
Starke Fixierung auf Privatklinik
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse: Es stellte klar, dass Versicherte keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben, wenn sie sich von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlegen.
Die Klägerin sei auf die Behandlung in dieser Privatklinik "fixiert" gewesen. Das zeigte sich nach Auffassung des Gerichtes auch darin, dass sie bereits einen Termin zur stationären Aufnahme dort geplant hatte, bevor sie überhaupt Antworten von zugelassenen Kliniken in ihrer Nähe bekommen hatte.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Frau weder eine ambulante Therapie noch den Besuch einer Suchtberatungsstelle unternommen habe, obwohl der Medizinische Dienst dies empfohlen habe.
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