Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Bonuszahlung zugesagt und will diese nun plötzlich kürzen oder gar streichen? Was bei vielen Arbeitnehmern Frust auslöst, ist oft gar nicht zulässig. Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert die Rechtslage.
Bonuszahlungen sind in der Regel an eine bestimmte Leistung oder Ziele geknüpft. Sie stellen eine zusätzliche Vergütung dar, die über das reguläre Gehalt hinausgeht. Wichtig: Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Bonus, wenn sie die vereinbarte Leistung erbracht haben. "Dann kann der Arbeitgeber diesen Bonus nicht nachträglich entziehen, ebenso wenig wie er das reguläre Gehalt im Nachhinein kürzen oder zurückfordern könnte", so Schipp.
Stichtagsklauseln oft unwirksam
In einigen Arbeitsverträgen gibt es sogenannte Stichtagsregelungen. Diese besagen, dass der Arbeitnehmer einen Bonus verliert, wenn er zu einem bestimmten Datum, beispielsweise am 1. Dezember, nicht mehr im Unternehmen tätig ist. Oftmals sollen solche Klauseln verhindern, dass Arbeitnehmer kurz nach der Bonusauszahlung kündigen.
Solche Vereinbarungen haben aber Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat laut Schipp zuletzt im Juli 2024 in einer Entscheidung klargestellt, dass solche Klauseln in vielen Fällen eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellen und somit unwirksam sind.
Bonus kann nicht einfach abgeändert werden
Und was passiert, wenn der Arbeitgeber im Laufe eines Projektes plötzlich Veränderungen für die Bonuszahlungen vornehmen will? Auch das ist Schipp zufolge unzulässig: "Wenn ich einmal eine Zusage für einen Bonus mache, dann ist das Vertragsinhalt, und diese kann der Arbeitgeber nicht nachträglich einfach ändern." Dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht schriftlich festgehalten wurde – eine mündliche Zusage reicht aus, um einen Anspruch auf die Zahlung zu begründen.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.