Sie pendeln täglich eine Stunde zur Arbeit und haben sich vielleicht schon gefragt, ob das nicht auch als Arbeitszeit angerechnet werden könnte? Oder sind Sie häufig im Außendienst unterwegs und müssen weite Strecken zurücklegen? In einigen Fällen kann die Fahrtzeit tatsächlich als Arbeitszeit gewertet werden. Aber wann genau trifft das zu?
"Entscheidend ist zunächst die Frage, ob die Fahrzeit zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das ist zum Beispiel bei Berufen wie LKW-Fahrern, Bauarbeitern, die auf ständig wechselnden Baustellen arbeiten, oder Außendienstmitarbeitern oft der Fall.
Für die meisten Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz gilt jedoch: Die Anfahrt zur Arbeit, auch Wegezeit genannt, gehört nicht zur Arbeitszeit und wird in der Regel nicht bezahlt. Es gibt laut Bredereck aber Ausnahmen:
- Wenn der Arbeitgeber während der Fahrt Aufgaben überträgt, wird die Zeit als Arbeitszeit gerechnet und muss vergütet werden.
- Muss ein bestimmtes Transportmittel, wie zum Beispiel ein Werksbus, genutzt werden, beginnt die Arbeitszeit möglicherweise schon beim Einsteigen in das Transportmittel. Auch in diesem Fall wird die Fahrtzeit bezahlt.
In solchen Fällen kann die Fahrtzeit jedoch oft niedriger bezahlt werden als die normale Arbeitszeit. Wie genau das geregelt ist, hängt vom Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ab. Der Mindestlohn muss jedoch immer gezahlt werden, so Bredereck.
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