Arbeitgeber dürfen Beschäftigten eine steuerfreie Prämie zahlen, um die Folgen der Inflation etwas abzufedern. Nicht überall bekommen aber alle Mitarbeitenden die Sonderzahlung. Dürfen Unternehmen zum Beispiel Beschäftigte in Elternzeit ausnehmen?
Zu dieser Frage hatte das Arbeitsgericht Essen (Az. 3 Ca 2231/23) zu entscheiden. In dem konkreten Fall, über den "Haufe.de" berichtet, klagte eine Frau, weil ihr Arbeitgeber sie bei der Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs aufgrund ihrer Elternzeit ausgenommen hatte.
Tarifvertragliche Regelung zur Abmilderung der Inflation
Für ihr Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Der sieht für 2023 einen Anspruch auf eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vor. Beschäftigte in Elternzeit sind nach der entsprechenden Regelung jedoch ausgeschlossen. Als Voraussetzung für die Zahlung ist nämlich festgelegt, dass mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss.
Die Frau begann aber erst im Dezember 2023 wieder mit einem Umfang von 24 Stunden pro Woche in Teilzeit zu arbeiten, wofür ihr anteilig eine Prämie in Höhe von 135 Euro gewährt wurde.
Gericht: Beschäftigte in Elternzeit müssen Prämie erhalten
Die Mitarbeiterin klagte gegen das Vorgehen des Arbeitgebers und bekam Recht. Die Entscheidung des Gerichts: Die tarifvertragliche Regelung im vorliegenden Fall sei unzulässig, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz verstoße. Auch Beschäftigte in Elternzeit müssen demnach die Inflationsprämie erhalten.
Zwar ist es grundsätzlich zulässig, Arbeitnehmer in Elternzeit von bestimmten Leistungen auszunehmen. Im vorliegenden Fall war die Differenzierung zwischen dem Kreis der Anspruchsberechtigten und demjenigen der Nichtberechtigten aber laut Gericht nicht sachlich nachvollziehbar sein.
Freiwillige Zahlung noch bis Ende 2024 möglich
Knapp 26 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben zwischen 2022 und 2024 Inflationsausgleichsprämien erhalten, so eine Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Böckler-Stiftung hervor. Die freiwillige Zahlung kann der Arbeitgeber zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen einmalig oder in Teilbeträgen auszahlen. Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.