Eigenbedarf: Hauptmieter darf Untermieter kündigen

Gericht sorgt für Klarheit Bei Mieterinnen und Mietern ist die sogenannte Eigenbedarfskündigung ihres Vermieters oft gefürchtet. Was viele nicht wissen: Sogar Mietern steht dieses Recht zu - wenn sie Wohnraum untervermieten.

Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung kann seinen Mietern kündigen, wenn er selbst Bedarf an dem Wohnraum hat - etwa weil er oder Familienangehörige dort einziehen wollen. Diesen als Eigenbedarf bezeichneten Kündigungsgrund dürften viele Menschen kennen. Aber wussten Sie auch, dass Hauptmietern gegenüber ihren Untermietern dasselbe Recht zusteht? Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Az.: 211 C 33/23) weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 15/2024) hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann eine von ihm gemietete Wohnung an einen Bekannten und dessen Partnerin untervermietet. Dieses Untermietverhältnis kündigte der Hauptmieter mehrfach, weil dessen Bruder mit Familie aus dem Iran nach Deutschland gekommen war und eine Bleibe benötigte. Trotzdem weigerten sich die Untermieter auszuziehen. Der Hauptmieter strengte daraufhin eine Räumungsklage an - mit Erfolg.

Das Gericht gab dem Hauptmieter recht. Zumindest die zuletzt durch einen Anwalt aufgesetzte Eigenbedarfskündigung genügte in Form und Frist den Vorschriften, weshalb die Richter keinen Makel feststellen konnten. Auch die vorgeschobenen Härtefallgründe der Untermieter auf die nicht substanziell belegte, angespannte Wohnungslage in Berlin genügte den Richtern nicht, um die Eigenbedarfskündigung und die einhergehende Räumung abzuwenden. Die Untermieter mussten die Wohnung verlassen.

Untermietverhältnisse kommen regelmäßig auch in Wohngemeinschaften (WGs) vor, wenn zum Beispiel ein Student alleine einen Mietvertrag mit dem Vermieter eingeht und anschließend einzelne Räumlichkeiten an weitere Studierende vermietet. Übrigens: Ob der Hauptmieter überhaupt eine Genehmigung zur Untervermietung hat oder nicht, spielt für dessen Anrecht auf eine Eigenbedarfskündigung grundsätzlich keine Rolle. Auch das hat das Gericht in dem Urteil klargestellt.



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