Das Handy am Arbeitsplatz auf dem Tisch liegen haben oder mal draufschauen, wenn eine Nachricht reinkommt? Was in einigen Unternehmen etwas ganz Normales ist, wird an anderen Arbeitsplätzen vielleicht sogar verboten. Doch darf der Chef oder die Chefin überhaupt ein Handyverbot anordnen?
Grundsätzlich gilt laut Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Schulze Zumkley: "Der Arbeitgeber darf die Arbeitspflicht konkretisieren und das Arbeitsverhalten regeln." Dazu gehört auch, dass er die Nutzung von Handys oder anderen potenziellen "Störquellen" während der Arbeitszeit einschränken kann. Insbesondere kann er vorschreiben, dass Handys am Arbeitsplatz nur im lautlosen Modus verwendet werden dürfen, um Ablenkungen zu vermeiden.
Kamerafunktion: Smartphone-Verbot häufig zulässig
Ein weiterer Aspekt ist die Kamerafunktion von Handys. Die kann den Arbeitgeber berechtigterweise dazu veranlassen, die Nutzung von Handys im Betrieb zu verbieten, um unerwünschte Aufnahmen zu verhindern. Da heute fast alle Smartphones eine Kamera haben, kann dies laut Schulze Zumkley de facto einem Handyverbot gleichkommen.
Übrigens: Auch der Betriebsrat hat einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 ABR 24/22) zufolge kein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhalten, welches mitbestimmungsfrei ist, im Vordergrund steht und somit kein Mitbestimmungsrecht beim Handyverbot besteht, so Schulze Zumkley.
Müssen Arbeitnehmer im Notfall über ihr Handy erreichbar sein?
Eine Ausnahme wird manchmal beim Thema Erreichbarkeit in Notfällen diskutiert. Hier muss der Arbeitnehmer jedoch nicht zwingend über sein eigenes Handy erreichbar sein, sondern kann laut Schulze Zumkley über den Telefonanschluss des Unternehmens kontaktiert werden.
Fest steht aber: In den Pausen darf der Arbeitgeber die Nutzung des Handys nicht verbieten. Er kann jedoch festlegen, dass das Handy nur in bestimmten Bereichen wie dem Pausenraum oder außerhalb des Betriebsgeländes genutzt werden darf.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.
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