Seit 2021 wird das Heizen mit fossilen Brennstoffen durch den CO2-Preis verteuert. Dabei steigt die Belastung proportional zum Verbrauch: Je mehr Energie verbraucht wird, desto höher fallen die Kosten aus. Seit 2023 werden Vermieter an den Kosten beteiligt. Dabei gilt: je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher deren Kostenanteil. Verbraucher sollten daher prüfen, ob die Aufteilung korrekt erfolgt. Verschiedene Rechner im Internet helfen dabei.
Einen davon stellt zum Beispiel das Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung. Hier erhalten Mieterinnen und Mieter unter Eingabe einiger persönlicher Daten, die sie in der Regel ihrer Nebenkostenabrechnung entnehmen können, für sämtliche fossilen Energiearten eine Einschätzung zur korrekten Kostenaufteilung. Etwas übersichtlicher sind die Rechner der Verbraucherzentrale NRW und des Ratgeberportals Finanztip. Allerdings sind diese Angebote bei der Auswahl der Brennstoffe deutlich limitiert.
Datenabgleich kann sich lohnen
Die berechneten Ergebnisse können Mieterinnen und Mieter, die über eine Zentralheizung versorgt werden, mit den Angaben ihrer Heizkostenabrechnung von 2023 abgleichen. Wer dabei feststellt, dass der Vermieter über das Jahr hinweg einen zu hohen Anteil an CO2-Kosten abgerechnet hat, kann eine Erstattung verlangen.
Haben Mieterinnen und Mieter selbst einen Vertrag mit dem Energieversorger geschlossen, etwa weil sie über eine Etagenheizung versorgt werden, haben sie die CO2-Kosten bereits selbst vollständig an den Versorger gezahlt. Ergibt sich aus der Berechnung eine Beteiligung des Vermieters, sollten Mieterinnen und Mieter ebenfalls um eine Rückerstattung in entsprechender Höhe bitten. Auf der Finanztip-Webseite können Betroffene einen Musterbrief herunterladen, den sie mit ihrer Forderung an ihren Vermieter richten können.
Kostenteilung erfolgt nach Stufenmodell
Zum Hintergrund: Seit 2023 müssen Vermieterinnen und Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen, wenn ihr Gebäude in einem entsprechend schlechten energetischen Zustand ist (mehr als 52 Kilogramm CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr). Das soll Mieterinnen und Mieter entlasten, die auf die Gebäudeeffizienz des Mietshauses in der Regel keinerlei Einfluss haben. Nur wenn der CO2-Ausstoß des Gebäudes bei weniger als 12 Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr liegt, müssen Vermieter sich weiterhin nicht an den CO2-Kosten beteiligen. Bis zum Maximalwert steigt die Beteiligung des Vermieters stufenweise an.
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