Auch wenn sich ein Motorradfahrer nicht an die Verkehrsregeln hält, kann er nach einem Unfall mit einem fahrlässig abbiegendem Fahrzeug Schadenersatzansprüche haben. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 122/23), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im besagten Fall fuhr ein Motorradfahrer ohne Schutzkleidung auf einer Straße, auf der maximal Tempo 50 erlaubt war. Der Biker fuhr auf ein landwirtschaftliches Gespann auf und setzte auf dessen linker Seite zum Überholen an - obwohl es an der Stelle ein Überholverbot gab. Zudem war der Biker mit 57 km/h auch zu schnell unterwegs. Das Gespann setzte im selben Moment zum Linksabbiegen an. Es kam zum Zusammenstoß.
Klage des Bikers auf Schadenersatz zunächst ohne Erfolg
Der Motorradfahrer klagte im Nachgang auf Schadenersatz gegen den Landwirt, der das Gespann gefahren hatte. Doch das Landgericht Hannover wies die Klage in erster Instanz komplett ab. Das Oberlandesgericht in Celle wiederum hob diese Entscheidung auf – in Teilen zumindest.
Es führte an, dass der Biker zwar sowohl gegen das Tempolimit als auch gegen das Überholverbot verstoßen hatte. Doch dieses Fehlverhalten war in den Augen des Gerichts nicht ursächlich für den Unfall. Hier stand das Abbiegemanöver des Landwirts im Fokus: Er war zum einen der doppelten Rückschaupflicht beim Linksabbiegen nicht nachgekommen. Und zum anderen sah das Gericht eine hohe Betriebsgefahr von dem neun Meter langen landwirtschaftlichen Gespann aus Traktor und Heuwender ausgehen.
In Kombination entschied sich das Gericht in Celle für eine hälftige Haftung. Eine weitergehende Mithaftung des Bikers aufgrund der nicht getragenen Schutzkleidung lehnte das Gericht übrigens ab. Der Grund: Es gebe keine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung.
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