Bewerbung wegen Sehbehinderung abgelehnt - ist das zulässig?

Arbeitsrecht Die fachliche Kompetenz eines Bewerbers sollte bei einem Auswahlverfahren im Vordergrund stehen. Was kann eine Bewerberin tun, die wegen ihres Augenzuckens eine Absage bekommt?

Erfurt. 

Gesundheitliche Probleme einer Bewerberin dürfen nicht automatisch zur Ablehnung ihrer Bewerbung führen. Der potenzielle Arbeitgeber muss prüfen, ob er durch angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz eine Gleichstellung erreichen kann. Das geht aus einer Eilentscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt hervor (AZ: 7 Ga 6/23), über die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall

Bei einer Behörde des öffentlichen Dienstes hatte sich eine Frau beworben. Nach dem Vorstellungsgespräch war klar, dass sie als Bürokauffrau fachlich geeignet ist. Die Frau hatte ein angeborenes Augenzittern - auch Nystagmus genannt. Die Behörde holte deshalb das Gutachten einer Betriebsärztin ein. Bedenken an der Eignung der Frau wurden geäußert.

Gleichzeitig gab die Betriebsärztin aber die Empfehlung: den Arbeitsplatz mit einer Bildschirmlupe, einem großen Monitor und Sehhilfen auszustatten sowie individuelle Bildschirmpausen zu ermöglichen. Die Frau war im Besetzungsverfahren als einzige fachlich geeignete Bewerberin übrig geblieben. Und so klagte sie vor Gericht. 

Die Urteilsbegründung

Mit Erfolg. Im Eilverfahren bekam die Klägerin Recht. Das Arbeitsgericht ordnete die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens an. Bereits die Untersuchung sei unzulässig gewesen. So eine Untersuchung komme nur in Betracht, wenn durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden soll, ob ein Bewerber gesundheitlich in der Lage sei, die Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben. Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben. Die abstrakte Leistungsfähigkeit dürfe nicht überprüft werden.

Die Bewerbung der Klägerin wegen ihrer Sehbehinderung abzulehnen, stellt eine Benachteiligung dar. Gesundheitliche Bedenken eines Betriebsarztes reichen demnach nicht aus, um die Eignung der Bewerberin infrage zu stellen. Die empfohlenen Anpassungen am Arbeitsplatz würden die Auswirkungen der Behinderung in diesem Fall ausgleichen. Die Klägerin wird dadurch in die Lage versetzt, die Stelle ordnungsgemäß auszufüllen.



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