Ein Betriebsrat muss nicht für alle Ewigkeit dieselben Räumlichkeiten im Unternehmen haben. Eine neue Unterbringung ist erlaubt. Eins aber ist Pflicht: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die neue Bleibe optisch und akustisch abgeschirmt ist. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (AZ: 16 TaBV 151/22) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem konkreten Fall hatte ein Textilhändler seinem Betriebsrat neue Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Dieser bestand aus zwei Räumen, einem offenen und einem hinteren, geschlossenen. Der geschlossene Raum war durch ein Fenster einsehbar. Der Arbeitgeber sagte eine Jalousie zu, brachte diese aber nicht an.
Räumungsklage haltlos
Der Betriebsrat weigerte sich, die alten Räumlichkeiten zu verlassen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer Räumungsklage. Gegen die wehrte sich der Betriebsrat mit der Begründung, dass die neuen Räumlichkeiten keinen Sicht- und Schallschutz böten.
Das LAG gab dem Betriebsrat Recht. Zwar sei der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese den konkreten Bedürfnissen des Betriebsrats entsprächen. Diese müssten aber funktionsgerecht eingerichtet, betriebsüblich und optisch und akustisch abgeschirmt sein. So werde sichergestellt, dass sie von außen nicht von zufälligen Zeugen eingesehen und Gespräche nicht mitgehört werden können.
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