Die deutsche Wirtschaft schwächelt – und das beeinflusst auch die Personalplanungen. Arbeitsmarktforscher rechnen damit, dass Entlassungen wahrscheinlicher werden. Gegen betriebsbedingte Kündigungen können Beschäftigte in der Regel wenig ausrichten. Aber was gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gerade in Elternzeit sind?
Grundsätzlich ist im Gesetz festgelegt, dass für Beschäftigte in Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz besteht. "Auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung sind die Personen geschützt", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. "Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, wäre die Kündigung unwirksam."
Kündigung in Elternzeit nur mit Genehmigung der Behörde
Es gibt aber auch hier Ausnahmen: In besonderen Fällen kann laut Gesetz eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Dafür ist aber eine sogenannte Zulässigkeitserklärung erforderlich, die in der Regel die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ausstellt. Gerade bei Betriebsstilllegungen haben Arbeitgeber Schipp zufolge gute Chancen, diese Zulässigkeitserklärungen zu erhalten.
"Der Arbeitgeber muss diese Zulässigkeitserklärung aber in den Händen halten, bevor er dem oder der Beschäftigten kündigt", sagt der Fachanwalt. Unter Umständen könne das Antragsverfahren sehr lange dauern, so Schipp mit Blick auf eigene Erfahrungen. Solange das Verfahren läuft, ist der oder die Beschäftigte weiterhin vor einer Kündigung geschützt - sofern die Elternzeit bis dahin nicht ohnehin beendet ist.
Kurz zusammengefasst: "Bei einer Betriebsstilllegung ist man auch in der Elternzeit nicht vor einer betriebsbedingten Kündigung geschützt", sagt Schipp. Der Arbeitgeber muss aber zuvor die entsprechende Genehmigung bei der Behörde anfordern.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).