Den Hund mit zum Arbeitsplatz bringen: Das ist bei vielen Beschäftigten beliebt, aber nicht in allen Unternehmen erlaubt. Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, haben allerdings auch in diesem Fall grundsätzlich ein Recht darauf, ihren Assistenzhund mit zur Arbeit zu nehmen. Das ergibt sich aus Paragraf 12e des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Doch Vorsicht: Den Vierbeiner ohne vorherige Rücksprache mit dem Arbeitgeber einfach mitzubringen, ist nicht zulässig. Darauf weist Silke Gottschalk vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin.
Bevor der Assistenzhund ins Büro oder in die Werkstatt darf, müsse in jedem Fall die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden, so die Rechtsanwältin. Ansonsten liege eine Pflichtverletzung vor, die zu einer Abmahnung führen kann - oder unter bestimmten Umständen sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung.
Betriebsabläufe dürfen nicht unzumutbar gestört werden
Verweigern kann der Arbeitgeber die Erlaubnis, den Hund mitzubringen, dann aber nur, wenn das "eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellt", so Gottschalk. Das könnte etwa aus hygienischen Gründen der Fall sein, beispielsweise wenn der Hund Zutritt zu einer Intensivstation haben soll. Oder wenn durch die Mitnahme des Hundes die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dadurch bedingt die Betriebsabläufe unzumutbar gestört werden.
Knurrt der Hund die Kolleginnen und Kollegen etwa an, kann der Arbeitgeber die Mitnahme verbieten, wenn das von den übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern als gefährlich empfunden wird. Auch wenn Herrchen oder Frauchen versichern, dass das Tier nicht gefährlich sei und es das objektiv auch nicht ist. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 2 Sa 490/21). Entscheidend sei demnach, dass die Arbeitsabläufe beeinträchtigt würden.
Bei Hundehaarallergie von Kollegen erst Alternativen suchen
Das heißt nicht, dass der Arbeitgeber die Mitnahme des Assistenzhundes einfach verweigern kann, weil sie im Einzelfall schwierig ist, zum Beispiel weil ein Kollege eine Hundehaarallergie oder eine Hundephobie hat.
Der Arbeitgeber muss zunächst nach Alternativen suchen. "Diese können sich daraus ergeben, dass die Mitarbeiter räumlich getrennt werden oder die Arbeitszeiten so verschoben werden, dass es nicht zu Überschneidungen kommt", so Gottschalk. "Am Ende kann auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Homeoffice eine Möglichkeit sein, um allen Interessen gerecht zu werden."
Gut zu wissen: Verweigert der Arbeitgeber dem Assistenzhund den Zutritt zum Arbeitsplatz, obwohl der Arbeitnehmer mit Behinderung eigentlich einen Anspruch auf die Mitnahme hätte, können sich daraus Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche ergeben. Und zwar wegen einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Unter welchen Umständen ein Hund ein Assistenzhund im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes ist, wird übrigens detailliert in der Assistenzhundeverordnung beschrieben. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.