Neuer Laptop, Mietkaution, Umzugskosten: Ein Studium kann gerade für Erstsemester ins Geld gehen. Nicht jeder kann das aus eigener Tasche stemmen. Hier kann die neue Studienstarthilfe helfen. Die Einmalzahlung von 1.000 Euro soll Studienanfängerinnen und Studienanfängern, die unter 25 Jahre alt sind und die vor Studienbeginn entweder selbst oder in der Familie Sozialleistungen bezogen haben, den Start in die akademische Laufbahn erleichtern. Was Erstsemester dazu wissen müssen:
1. Voraussetzungen
Die Studienstarthilfe ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Antragstellerinnen und Antragsteller müssen laut Deutschem Studierendenwerk:
- unter 25 Jahre alt sein
- erstmals an einer Hochschule in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein
- eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen
- nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn Sozialleistungen wie Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied), Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern), Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen haben
Auch junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge leisten müssen, können Anspruch haben.
2. Antrag
Den Antrag für die Studienstarthilfe können angehende Studierende seit dem 2. September ausschließlich digital über die Webseite "bafoeg-digital.de" stellen. Die Finanzspritze kann einmalig, unabhängig vom Bafög, beantragt werden und wird nach Angaben des Deutschen Studierendenwerks auch nicht auf das Bafög angerechnet.
Für den Online-Antrag braucht es
- eine BundID
- die Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
- eine Bescheinigung, aus der sich der Bezug der Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt
3. Fristen
Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann laut Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Wer etwa im Wintersemester zum 1. Oktober in ein Studium startet, kann den Antrag bis zum 30. November stellen.
4. Rückzahlung
Die Studienstarthilfe ist ein Zuschuss und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.
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