Der achte Sächsische Landtag wird am Sonntag, dem 1. September gewählt. Die Wahl erfolgt in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Listenstimme für die Wahl einer Partei. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. 60 Abgeordnete werden nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen, also durch Persönlichkeitswahl gewählt. Weitere 60 gelangen über die Landeslisten, also durch die Verhältniswahl in den Landtag.
Das Wahlverfahren regelt die Art und Weise, mit der die Wählerstimmen in Parlamentsmandate umgerechnet werden.
Wer kann wählen und gewählt werden?
Wahlberechtigt sind - mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen - alle deutschen Staatsbürgerbürger mit Hauptwohnsitz in Sachsen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Aktives Wahlrecht).
Gewählt werden können alle Wahlberechtigten, die seit mindestens zwölf Monaten ihre Hauptwohnung in Sachsen haben (Passives Wahlrecht). Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Kandidaten Land und Leute gut kennen, bevor sie sich um ein Mandat bewerben. In der Regel sind Kandidaten fest mit einer Region oder Stadt verbunden, die ihnen vertraut ist.
Jeder Wähler kann zwei Stimmen abgeben
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, mit denen er die Verteilung der 120 Landtagsmandate beeinflusst: eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerber) und eine Listenstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Obwohl beide Stimmen gleichwertig sind, beeinflussen allein die Listenstimmen die Sitzverteilung im Landtag, da anhand von ihnen die prozentuale Zusammensetzung des Parlaments errechnet wird. Sie entscheiden über das anteilsmäßige Verhältnis der Parteien im Parlament zueinander. Bei der Verteilung der Sitze werden dabei nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Listenstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Klausel) oder in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat (Alternativ-Klausel) errungen haben. Hat eine Partei dabei mehr Direktmandate als Listenmandate gewonnen, entsteht ein sogenannter Überhang. Sie kann mehr Plätze im Landtag besetzen, als ihr verhältnismäßig zustehen. Für die Überhangmandate einer Partei erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien sogenannte Ausgleichsmandate.
Bis 1. Oktober tritt das neue Parlament erstmals zusammen
Bis zum 1. Oktober, also bis spätestens am 30. Tag nach der Wahl, muss das neu gewählte Parlament laut der Sächsischen Landesverfassung erstmals zusammentreten. Erst mit dieser konstituierenden Sitzung endet die Wahlperiode des bisherigen Landtags. Die konstituierende Sitzung wird durch den Alterspräsidenten des Sächsischen Landtags einberufen. Der Alterspräsident ist das älteste Mitglied des neu gewählten Landtags. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des neuen Landtagspräsidenten, welcher anschließend die Sitzungsleitung übernimmt.
Die Wahl und Vereidigung des Ministerpräsidenten muss gemäß der Sächsischen Landesverfassung innerhalb von vier Monaten nach der Konstituierung erfolgen. Gelingt es dem Parlament innerhalb dieser Frist nicht, einen Ministerpräsidenten zu wählen, ist der Landtag aufgelöst und es finden Neuwahlen statt.
erschienen am 13.08.2024