Aufgrund einer Anordnung des Justizministeriums vom 9. August kann auch in diesem Jahr eine umgangssprachlich "Weihnachtsamnestie" genannte Form der Gnadenentscheidung durch sächsische Gerichte und Staatsanwaltschaften anlässlich des Weihnachtsfestes erfolgen.
Hintergrund der Aktion
Strafgefangene, die ihre Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen und die regulär in der Zeit vom 16. November bis 5. Januar 2023 entlassen werden würden, können vorzeitig entlassen werden, um die Advents- und Weihnachtszeit im Kreis ihrer Familie zu verbringen. Derartige Anordnungen bestehen mit einer Ausnahme in allen Bundesländern. Bislang wurden durch die sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte Entlassungen für 48 erwachsene Gefangene angeordnet.
Im Sinne der Resozialisierung
Justizministerin Katja Meier: "Ein entscheidendes Mittel für eine wirksame Resozialisierung sind positive, enge familiäre Bindungen. Gerade in Zeiten der Corona-Krise, die sich im Gefängnis auch 2022 immer wieder durch umfangreiche Besuchsbeschränkungen ausgewirkt hat, entstanden schmerzhafte Kontaktbeschränkungen zwischen den Insassen und ihren Angehörigen. Die vorzeitige Entlassung anlässlich des Weihnachtsfestes hilft den Gefangenen dabei, diese Bindungen zu ihren Kindern, Eltern oder Partnerinnen und Partnern zu pflegen. Für die Resozialisierung entscheidende Termine bei Behörden und Einrichtungen der Straffälligen Hilfe, aber auch der Suchthilfe können so durch die Gefangenen ebenfalls noch rechtzeitig vor den Feiertagen wahrgenommen werden. Zusätzlich entlasten wir die Justizvollzugsanstalten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch in diesem Corona-Jahr mit besonderem Engagement die Herausforderungen meistern mussten."
Strenge Voraussetzungen für Frühentlassungen
In Sachsen besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung von Gefangenen anlässlich des Weihnachtsfestes seit 2020. Die umgangssprachlich "Weihnachtsamnestie" genannte Form der Gnadenentscheidung ist rechtlich betrachtet keine Amnestie. Die vorzeitigen Entlassungen sind auch in diesem Jahr an strenge Voraussetzungen geknüpft. So kommen Strafgefangene, die besonders schwerwiegende Delikte begangen haben oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen, nicht für die vorzeitige Entlassung in Betracht. Die Anordnung sieht außerdem eine umfangreiche Prüfung der Lebensumstände vor, die die Strafgefangenen nach einer vorzeitigen Entlassung erwarten. Nur wenn etwa Wohnumstände, soziale Hilfen und ärztliche Versorgung sichergestellt sind, ist eine vorzeitige Entlassung möglich.
erschienen am 12.12.2022