Die Oberbürgermeisterwahlen aus dem Jahr 2022 in Dresden und in Zittau müssen nicht wiederholt werden. Die gewählten Oberbürgermeister bleiben im Amt. Das geht aus insgesamt vier Urteilen der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hervor, die heute über entsprechende Klagen mündlich verhandelte. Das Gericht wies sämtliche Klagen ab.
Hintergrund
In drei Verfahren klagten Bürger gegen die OB-Wahl vom Juli 2022 in der Landeshauptstadt Dresden. Die Kläger wandten sich einerseits bereits gegen die Zulassung des im zweiten Wahlgang erfolgreichen Bewerbers und Amtsinhabers Dirk Hilbert zur Wahl. Zudem ging es um die verspätete Versendung von Briefwahlunterlagen, die nach Auffassung der Kläger zur Ungültigkeit der Wahl hätte führen müssen. Während die Kammer eine Klage bereits als unzulässig abwies, sah sie in den weiteren Verfahren zwar die Möglichkeit, dass es bei der Wahlaufstellung des Kandidaten Hilbert zu Fehlern gekommen sei. Die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten hätten jedoch nicht das hinreichende Gewicht gehabt, um eine Erklärung der Wahl für ungültig zu rechtfertigen. Soweit ein Kläger bemängelte, dass er die Briefwahlunterlagen zum zweiten Wahlgang erst nach der Wahl erhalten habe, sah das Gericht darin zwar einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften an, der allerdings nicht das Wahlergebnis habe beeinflussen können. Die darüber hinaus erhobenen Einwände, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer verspäteten Versendung von Wahlunterlagen gekommen sei, sahen die Richterinnen und Richter als nicht hinreichend substanziiert oder als verspätet an.
Wahlmanipulation?
Hinsichtlich der ebenfalls 2022 durchgeführten Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zittau wurde dem siegreichen Kandidaten und bereits vorherigem Amtsinhaber von einem unterlegenen Konkurrenten Wahlmanipulation vorgeworfen. Er sei er sechs Wochen vor der Wahl auf Betreiben des Amtsinhabers als 2. Stellvertretender Bürgermeister abgewählt worden. Das Gericht sah keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von einer Wahlmanipulation ausgegangen werden müsse und wies auch diese Klage ab.Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils binnen eines Monates nach Zustellung der Urteile Rechtsmittel beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.