Kontaktbeschränkungen bei einer Inzidenz unter 50
- Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
Kontaktbeschränkungen bei einer Inzidenz unter 35
- Zusammenkünfte mit maximal 50 Personen aus verschiedenen Hausständen (Feiern)
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
- Festivitäten auf öffentlichen Plätzen sind möglich, ein Hygienekonzept ist erforderlich
Testpflicht entfällt ab einer Inzidenzunter 35
- in Fahr-, Boots- und Flugschulen
- beim Friseurbesuch und weiteren körpernahen Dienstleistungen
- in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten
- bei Eheschließungen und Beerdigungen
- für den Besuch von Museen und weiteren Kulturstätten (außer wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter unterschritten wird)
- bei Kulturveranstaltungen im Außenbereich (außer wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter unterschritten wird)
- für die Ausübung verschiedener sportlicher Aktivitäten
- in Freibädern
- im Zoo, im botanischen Garten und in Vergnügungsparks
- bei Stadt-, Gäste- und Naturführungen
- bei Angeboten der Kinder-, Familien- und Jugenderholung
- in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen
- für Schülerinnen und Schüler in Kunst-, Musik- und Tanzschulen
Außerdem gilt:
Hygieneschutzkonzepte, Kontaktdokumentationen Hygiene- und Abstandsregeln