Kontaktbeschränkungen bei einer Inzidenz unter 50

- Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen

- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit

Kontaktbeschränkungen bei einer Inzidenz unter 35

- Zusammenkünfte mit maximal 50 Personen aus verschiedenen Hausständen (Feiern)

- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit

- Festivitäten auf öffentlichen Plätzen sind möglich, ein Hygienekonzept ist erforderlich

Testpflicht entfällt ab einer Inzidenzunter 35

- in Fahr-, Boots- und Flugschulen

- beim Friseurbesuch und weiteren körpernahen Dienstleistungen

- in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten

- bei Eheschließungen und Beerdigungen

- für den Besuch von Museen und weiteren Kulturstätten (außer wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter unterschritten wird)

- bei Kulturveranstaltungen im Außenbereich (außer wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter unterschritten wird)

- für die Ausübung verschiedener sportlicher Aktivitäten

- in Freibädern

- im Zoo, im botanischen Garten und in Vergnügungsparks

- bei Stadt-, Gäste- und Naturführungen

- bei Angeboten der Kinder-, Familien- und Jugenderholung

- in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen

- für Schülerinnen und Schüler in Kunst-, Musik- und Tanzschulen

Außerdem gilt:

Hygieneschutzkonzepte, Kontaktdokumentationen Hygiene- und Abstandsregeln